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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 22.09.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.

Neue Coronaschutz-Verordnung ab dem 23.09.2021

Die erst heute veröffentlichte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021. Die bisherigen Maßgaben – wie das Führen eines Hygienekonzeptes oder die Maßnahmen ab einer Inzidenz über 10 (Tragen eines Mund-Nase-Schutzes) oder ab einer Inzidenz über 35 (3G-Regel und Kontaktdatenerfassung)  - bleiben weiterhin in Kraft.

Bereits im Vorfeld sind beabsichtigte Einzelheiten veröffentlicht worden. So zum Beispiel die Möglichkeit der optionalen 2G-Regel für die Inanspruchnahme und den Betrieb von Einrichtungen oder Veranstaltungen.  Die 2G-Regel kann von Betreibern von   

  • Innengastronomie
  • Hallenbädern und Saunen 
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich 
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

ebenso wie bei

  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen (bei Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern)
  • Sport im Innenbereich

optional genutzt werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nicht gelten, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Personen anwesend sind. (Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen.) Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, oder darüber keine Angaben machen, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die 2G-Option ist drei Werktage vorab dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Alle körpernahen Dienstleistungen,  sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

  • Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.
  • Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
    • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
    • 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
  • Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
    • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
    • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Die neue Verordnung ist unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html veröffentlicht.

LK Mittelsachsen & LK Zwickau: Aktuelle Regelungen

In Mittelsachsen gelten ab Donnerstag, 23.09.21, wieder erleichterte Regeln – Hintergrund: Die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 ist seit dem 17. September 2021 unterschritten. Damit wird die sogenannte 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) und die Pflicht zur Kontakterfassung in vielen Bereichen wieder aufgehoben.
Bei anhaltender Lage kann dies auch im Landkreis Zwickau ab dem kommenden Montag, 27.09.21, möglich sein.
Während in der Stadt Chemnitz weiterhin die erleichterten Regelungen in Kraft bleiben, gelten die verschärften Regelungen im Landkreis Vogtland und wie auch dem Erzgebirge nach wie vor fort.

Regelmäßiger Schul- und Kitabetrieb in Sachsen wird weiter mit bekannten Maßnahmen gesichert

Informationen zum Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums: www.bildung.sachsen.de/blog

Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Ausführliche Informationen

Betriebliche Informationspflicht zu Impfungen

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren." (§5 (2) der Arbeitsschutzverordnung). Um die Impfquote zu erhöhen, sollen die Betriebe ihre Belegschaft während der Arbeit über das Thema informieren und auf die Gesundheits­gefährdungen durch das Coronavirus hinweisen. Wie der Arbeitsgeber informieren soll, bleibt ihm freigestellt. Weiterhin müssen Möglichkeiten für Angestellte geschaffen werden, damit sich diese auch während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat dies zum Anlass genommen, unter www.bgbau.de ein umfassendes Informations- und Medienangebot zusammenzustellen.

Unterweisungshilfe

Sonderseite.

Andere Berufsgenossenschaften offerieren sicher ähnliche Angebote, um Betriebe und Beschäftigte beim Thema Impfen und der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen. Bitte informieren Sie sich bei Bedarf individuell darüber.

Infoseite des Bundesarbeitsministeriums zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit Link zum aktuellen Verordnungstext

Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese nochmals um drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden und für weitere 7 Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Pressemitteilung

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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