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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 05.10.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Regionales

Am Montag, 4. Oktober wurde in Chemnitz die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 am fünften Tag in Folge überschritten. Deshalb treten ab Mittwoch, 6. Oktober die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für eine Inzidenz über 35 in Kraft.
Ebenfalls ab Mittwoch 6. Oktober greifen wieder strengere Schutzmaßnahmen, weil der Landkreis Zwickau am 4. Oktober 2021 am fünften Tag in Folge die 35-er Inzidenz überschritten hat.
Aktuelle Informationen des Freistaates Sachsen zur Entwicklung der Fallzahlen und weitere Informationen.
 

Aktuelles zum Testen und Testmöglichkeiten

Die aktuell geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 mit Gültigkeit bis zum 20. Oktober 2021 regelt in Bezug auf Testpflichten Folgendes:
§ 4 SächsCoronaSchVO Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis
§ 4 regelt die geltenden Grundsätze für alle in der Verordnung genannten Testpflichten. Im Absatz 1 Nr. 3 findet sich dafür ein Verweis auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung:
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Anwendung.
§ 2 Nr. 7 SchAusnahmVO
In § 2 werden allgemeine Begriffsbestimmungen geregelt. Nach Nr. 7 ist im Sinne dieser Verordnung…:
ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,
Der unter a) definierte Test meint diejenigen Testnachweise, die direkt bei einem Dienstleister durchgeführt werden, zu welchem der Zugang nur unter Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises möglich ist. Zu nennen sind hier beispielsweise Friseure oder Kosmetiker, Innengastronomie oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35.
Der Bereich unter c) meint die klassischen Anbieter für Testnachweise, wie Testcenter oder Arztpraxen.
Für Betriebe interessant ist jedoch die betriebliche Testung unter b). Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 der Sieben-Tage-Inzidenz sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt nach § 7 Abs. 2 der SächsCoronaSchVO verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen.
Diese Teste können durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt werden.
Leider wird in keiner Verordnung definiert, welche Personen solche sind, die die erforderliche Kenntnis und Erfahrung vorweisen können.
Hierzu ist bei den FAQ der Seite der Sächsischen Staatsregierung unter www.coronavirus.sachsen.de zu finden:
Dazu zählen:
  • Personen mit medizinischer Ausbildung oder
  • Personen, die sich entsprechend weitergebildet haben (ärztliche Schulung zur Durchführung Schnelltests),
  • Personen, die in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurden.
Die Testnachweise können durch die genannten Personen ausgestellt werden und dienen auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Damit wird klar, dass es für die Betriebe sowohl möglich ist, einige Mitarbeiter durch eine ärztliche Schulung (zum Beispiel bei der DEKRA oder dem DRK) für die Durchführung der Schnellteste in der betrieblichen Testung schulen zu lassen. Die von derart eingewiesenem Personal ausgestellten Testnachweise können dann im Rahmen ihrer Gültigkeit von 24 Stunden auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen genutzt werden.
Es ist den Betrieben jedoch auch möglich, die Teste durch eigenes Personal beaufsichtigen zu lassen, welches in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurde. Insofern genügt für die Ausstellung eines 24 Stunden gültigen Testnachweises ebenfalls, wenn die Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Testung einen Selbsttest unter Aufsicht eines Kollegen durchführen, sofern dieser in die Handhabung des Tests eingewiesen wurde. Für eine solche Einweisung ist das Anschauen eines kurzen Schulungsvideos ausreichend. Diese Schulung sollte innerhalb des Betriebes dokumentiert werden.
Selbstständige, die ohne weiteres Personal arbeiten, müssen sich zwar bei Kundenkontakt und entsprechender Inzidenz ebenfalls testen lassen. Eine Nutzung dieser betrieblichen Tests ist für weitere Dienstleistungen mangels ausgestelltem Testzertifikat allerdings nicht möglich.
Eine europäische Verwendung eines Testzertifikats ist ausschließlich mit einem Testnachweis eines klassischen Leistungserbringers nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung möglich.
Voraussetzung für die Nutzung der vorgestellten Testmöglichkeiten ist jeweils, dass ausschließlich Teste verwendet werden, die sich auf der Liste zugelassener Teste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befinden.
Ein solcher Testnachweis darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung nicht älter als 24 Stunden sein. Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
 

Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus seiner Beschäftigten externe Dienstleister

Das Bundesgesundheitsministerium hat bestätigt, dass grundsätzlich das Auskunftsrecht nach § 36 Absatz 3 IfSG über den Impf- und Serostatus auch diejenigen Arbeitgeber umfasst, die ihre Beschäftigten als externe Dienstleister in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 und 2 IfSG schicken.
Sinn dieser Regelung ist der Schutz der in diesen Einrichtungen betreuten und untergebrachten vulnerablen Personengruppen. Daraus ergibt sich für uns zwingend, dass dieses Auskunftsrecht über den Impf- und Serostatus auch diejenigen Arbeitgeber einbezieht, die ihre Beschäftigten als externe Dienstleister in solche Einrichtungen schicken. Für das Handwerk zählen hierzu insbesondere die Gesundheitshandwerke, die zur Hilfsmittelversorgung z.B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind, sowie u. a. die in solchen Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Gebäude- und Textilreiniger. (Quelle: ZDH)
 

Coronapandemie – Ende der Entschädigung für Nichtgeimpfte

Die Gesundheitsminister von Bund und Länder haben sich auf ein Ende der Erstattungsleistungen für Ungeimpfte spätestens ab dem 1. November 2021 geeinigt.
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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