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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 05.01.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Notfall-Verordnung bis 14. Januar 2022 verlängert

Die bislang bis zum 09. Januar 2022 gültige Notfall-Verordnung wurde in der bestehenden Form bis zum 14. Januar 2022 verlängert.
 

Sachsen: FFP2-Maskenpflicht

§ 5 der zuletzt am 28.12.2021 abgeänderten Sächsischen Corona Notfall-Verordnung regelt für Alle (z.B. Beschäftigte/ Selbstständige wie Kunden und Besucher) eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken unter anderem:
  1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
  2. bei körpernahen Dienstleistungen.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend.
Für Beschäftigte/ Selbstständige: Es wird allerdings ebenso festgehalten, dass bei entgegenstehenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes anstelle einer FFP2-Maske besteht.
Für die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bedeutet dies grundsätzlich, dass die Vorgaben der SächsCoronaNotVO für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sind. Hier können die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Anhaltspunkte herangezogen werden, wonach als Richtwert für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten und eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben werden („Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken“).
Sofern diese Vorgaben im tatsächlichen Arbeitsumfeld organisatorisch nicht umsetzbar sind, bleibt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bestehen. Wichtig ist hierbei jedoch, dieses Ergebnis nicht pauschal festzulegen, sondern auf der Grundlage der individuellen Gefährdungsbeurteilung im bestehenden Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz an den Voraussetzungen der aktuellen Corona-Notfall-Verordnung festzulegen, zu dokumentieren und umzusetzen. Hier muss demnach erkennbar werden, dass eine Auseinandersetzung mit den aktualisierten Vorgaben stattgefunden hat und die Überprüfung im konkreten Fall ergeben hat, dass eine Umsetzung aus arbeitsschutzrechtlichen sowie organisatorischen Gründen nicht möglich ist.
 

Impfpflicht in Kliniken und Heimen

Auch Handwerker müssen einen Nachweis vorlegen, wenn sie in diesen Einrichtungen ab dem 15. März 2022 tätig werden wollen.
Der Gesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und in § 20a IfSG eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ beschlossen. Spätestens ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftige von Kliniken, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachweisen, dass bei ihnen ein vollständiger Impfschutz gegen das Corona-Virus vorliegt. Alternativ gilt auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, falls jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. Diese Pflicht besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes für alle Personen, die in den genannten Einrichtungen "tätig sind" und kann somit auch Handwerker betreffen. Zum Beispiel Gebäude- und Textilreiniger, Beschäftigte der Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerke, Gesundheitshandwerker oder im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen auch Friseure oder Kosmetiker. Auch sie müssen also spätestens ab dem 15. März 2022 die entsprechenden Nachweise vorlegen. Handwerker, die in einer Einrichtung arbeiten, die diesem Gesetz unterliegt (§ 20a Absatz 1 IfSG) sollten dringend prüfen, ob eine Tätigkeit auch ab dem 15. März 2022 noch möglich ist. Nur bei schnellem Handeln besteht die Möglichkeit, noch bis Mitte März einen vollständigen Impfschutz zu erlangen.
FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten [*.pdf]
Vorgaben des Infektionsschutzgesetz [„Gesetze-im-Internet“]
 

„Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer noch bis zum 31. März 2022 möglich

Die Frist zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus wurde in § 3 Nr. 11 a EStG bis zum 31. März 2022 verlängert. Gemäß § 3 Nr. 11 a EStG können Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn an ihre Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.500 steuerfrei auszahlen. Die Corona-Prämie ist zudem sozialversicherungsfrei. Wurde bereits in den Jahren 2020 und/oder 2021 ein solcher steuerfreier Corona-Bonus in Höhe von insgesamt € 1.500 gewährt, bedeutet die Verlängerung des Auszahlungszeitraums aber nicht, dass bis zum 31. März 2022 nochmals € 1.500 steuerfrei ausgezahlt werden dürfen. Eine Aufteilung in Teilbeträge ist möglich, soweit insgesamt der Betrag in Höhe von € 1.500 nicht überschritten wird. Leistungen des Arbeitgebers, auf die bereits vor dem 1. März 2020 ein Anspruch bestand, können nicht als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie gewährt werden. Ein solcher Anspruch kann sich z. B. aus Tarif- oder Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben.
Zu beachten ist, dass die Zahlung der Corona-Prämie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt – etwas anderes kann gelten, wenn in einem Tarifvertrag ein Corona-Bonus vorgesehen ist. Ein schriftlicher Hinweis auf die Freiwilligkeit ist empfehlenswert. Ebenso muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
Beispieltext:
„…wir weisen darauf hin, dass die Zahlung der Sonderzuwendung als „Corona-Prämie“ in Höhe von xxx EUR einmalig und freiwillig erfolgt. Auch eine wiederholte Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch für künftige Jahre.
Die Sonderzuwendung wird Ihnen als steuerfreie Beihilfe bzw. als Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt (gemäß § 3 Nr. 11a EStG).
Der Bonus wird mit dem Monat-Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt.
Sollte ein Tarifvertrag, der entweder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel, oder aufgrund Allgemeinverbindlichkeit oder beidseitiger Tarifbindung anzuwenden ist, eine ähnliche Corona-Prämie vorsehen, behalten wir uns vor, die hier freiwillig und ohne vertragliche oder gesetzliche Pflicht gezahlte Corona-Prämie auf die Corona-Prämie aus dem Tarifvertrag anzurechnen…“
 

Verlängerung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern"

Zum 01.01.2022 wurde die Erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert. Anträge sind nun bis zum 15. Mai 2022 möglich.
Zur Stabilisierung des Ausbildungsgeschehens vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde im Sommer 2020 das Bundesprogramm  „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen und im vergangenen Frühjahr weiterentwickelt. Trotz fortdauernder Pandemie waren mehrere  Fördertatbestände der ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm jedoch bis zum Jahresende 2021 befristet.
Der ZDH hat sich daher gemeinsam mit der BDA, dem DHIK und dem DGB im Dezember 2021 für eine kurzfristige Verlängerung des Bundesprogramms eingesetzt. Dieses Anliegen wurde durch die zuständigen Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Bildung und Forschung aufgegriffen und eine entsprechende dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie am 31. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Entsprechend der Forderung des ZDH können nun
    Ausbildungsprämien (plus),
    „Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ für die Monate ab April 2021 und ein
    „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“
bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden.“
(Quelle: ZDH)
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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