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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 13.01.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen

Die Staatsregierung hat am 12.01.22 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.
Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.
Von der Testpflicht für die vorgesehenen 2Gplus-Regelungen ausgenommen sind:
  • „geboosterte“ Personen,
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres wie auch Schülerinnen und Schüler,
  • Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
  • vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Die Betreiber der Einrichtungen und Angebote sind weiterhin zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise verpflichtet. In Einkaufszentren oder –zonen kann die sogenannte „Bändchenlösung“ zum Einsatz kommen. Der Nachweis muss fälschungssicher, personengebunden und nicht übertragbar sein und darf nur an dem Tag der Prüfung gültig sein.
Körpernahe Dienstleistungen – wie die Kosmetik - können unter Berücksichtigung der 2G-Regel (Impf- oder Genesenennachweis) und Kontakterfassung in Anspruch genommen werden.
Der Friseurbesuch ist nunmehr mit einem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G) möglich. Die weiteren Maßgaben wie Kontakterfassung bleiben bestehen.
Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis (2G) ausreichend.
 
Zusätzliche Lockerungsmaßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens
Wird die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis/ Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1500, der Belastungswert „Normalstationen“ von 1.300 und der Belastungswert „Intensivstationen“  von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Stationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Den vollständigen Maßnahmenkatalog entnehmen Sie bitte der Verordnung. Von besonderer Relevanz für Handwerksbetriebe sind dabei die folgenden Maßnahmen:
  • Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- (Innenbereich) bzw. 2G-Regel (Außenbereich) zulässig;
  • Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis (2G) sowie die Kontakterfassung;
  • Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung
  • Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
Derzeit sind wir noch in Klärung, ob die in der veröffentlichten Lesefassung beabsichtigte Maßgabe im Hinblick auf nicht-touristische Übernachtungen weiterhin Bestand haben soll. Hier heißt es aktuell, dass bei einer Erholung des Infektionsgeschehens ein 2Gplus-Nachweis für Übernachtende gelten soll. Dies verwundert, weil bei einer höheren Inzidenz die 3G-Regelung gilt. Insbesondere hätte dies Auswirkungen auf Lehrlinge, welche in einem Internat oder dergleichen untergebracht sind. Ebenso die dienstlich Reisenden. Sobald wir mit dem Ministerium eine eindeutige Klärung erreicht haben, informieren wir auf unserer Webseite.
 
Die Fragen und Antworten zur Verordnung wurden aktualisiert. Bitte informieren Sie sich ausführlich unter Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bzw. der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung    
z.B.  NEU - Wann entfällt die Testpflicht bei 2G+ (Link)
 

Statement des Präsidenten der HWK Chemnitz, Frank Wagner, zur neuen Corona-Notfallverordnung

„Nach mehr als zwei Monaten der verordneten Schließung können mit der neuen Corona-Schutzverordnung des Freistaates endlich wieder die Kosmetiker öffnen. Das ist eine richtige Entscheidung der sächsischen Staatsregierung…“
 

Kassenführung: Gut aufgestellt für Betriebsprüfung in Corona-Zeiten

Seit Pandemie-Beginn sind Betriebe mit einer Vielzahl von komplexen Auflagen konfrontiert. In der Rückschau kann man hier leicht den Überblick verlieren: Wann galt welche Regelung und welche Auswirkungen hatte diese auf die eigene Einnahmesituation? Die Anfertigung einer "Corona-Dokumentation" kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern.
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
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Telefax: +49 371 5364-222
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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