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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 06.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

neue Corona-Schutz-Verordnung

Am gestrigen Freitag beschloss das sächsische Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Sie tritt am Montag, 8. November 2021, in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.
Eine grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des In- bzw. Außerkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Hier gilt fortan eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, das heißt, wenn der jeweilige Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten wird, gelten sodann ab dem übernächsten Tag die entsprechenden Maßnahmen. Bislang war dies erst nach fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Fall.
Im Fokus der neuen Verordnung steht auch die so genannte 2G-Regelung. Bereits in der Vorwarnstufe gilt nunmehr die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises für den Zugang zur Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und/oder den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. Ein Covid-19-Negativtest ist damit nicht mehr ausreichend. Die Kontrolle obliegt den Betreibern bzw. Veranstaltern, welche auch eine entsprechende Kontakterfassung durchführen müssen. Im handwerklichen Bereich hat dies insbesondere Auswirkungen auf Bäckereien, Konditoreien oder auch Fleischereien mit Imbissangebot, welche im Innenbereich nur unter Einhaltung der Hygieneauflagen sowie der 2G-Regelung dieses anbieten dürfen. Im Außenbereich gilt diese Regelung derzeit nicht. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, benötigen einen Covid-19-Negativtest und müssen bspw. während einer Veranstaltung eine medizinische Maske tragen.
Anmerkung: Seit dem 05.11.21 gilt in Sachsen die Vorwarnstufe aufgrund des Überschreitens der entsprechenden Schwellenwerte, sodass die 2G-Regelung nunmehr ab dem 08.11.21 gilt. Auch betrifft dies private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum. Dies ist nunmehr nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.
Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.
In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen, was unter anderem auch für handwerkliche Betriebe von Relevanz ist.
Die neue Verordnung ist am heutigen Spätnachmittag veröffentlicht worden. über weitere Details mit entsprechender Bedeutung für das Handwerk werden wir zeitnah informieren. Ihre Fragen senden Sie uns gerne an beratung@hwk-chemnitz.de .

 

Corona-Neustarthilfe – Endabrechnung bis 31.12.2021

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende der Neustarthilfe verpflichtet, bis 31.12.2021 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 30.6.2022.
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum 30.6.2022 zu überweisen.
Hinweis:
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Quelle: FAQ Neustarthilfe Abschnitt 4.8; www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Ab 01.11.2021: Quarantäne-Entschädigung

Nach derzeitigem Kenntnisstand und Konkretisierung durch das Landesgesundheitsministerium gilt für die Entschädigung von Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne:
Ungeimpfte Personen für die
  • eine offizielle Impfempfehlung vorliegt;
  • keine ärztlich attestierten medizinischen Gründe gegen eine Covid-Impfung sprechen
erhalten ihren Verdienstausfall nicht mehr erstattet, wenn
  • sie als nichtgeimpfte Kontaktperson ins Quarantäne gehen müssen oder
  • Reiserückkehrer bei einer vermeidbaren Reise aus einem Risikogebiet sind.
Das bedeutet: Nicht geimpfte Infizierte erhalten weiterhin ihren Verdienstausfall erstattet.
Sobald eine offizielle Impfempfehlung vorliegt, haben Ungeimpfte noch acht Wochen Zeit, einen vollständigen Impfschutz zu erwerben. Erst dann tritt der o.g. Wegfall der Entschädigung für Kontaktpersonen und Reiserückkehrer ein.
Der Wegfall der Verdienstausfallerstattung tritt für Fälle ein, bei denen die Quarantäne ab dem 01.11.2011 beginnt. Fälle, die vor dem 01.11.2021 beginnen und über den Stichtag hinaus reichen, sind vom Wegfall nicht betroffen.
Um abzuklären, ob ein Erstattungsanspruch besteht, dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus fragen. Die Impfempfehlung für Genesene beginnt sechs Monate nach der Erkrankung plus acht Wochen, um die Impfung vollständig zu erhalten.
Ärztliche Atteste, die eine Kontraindikation nachweisen sollen, sind dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorzulegen. Medizinische Diagnosen müssen nicht enthalten sein. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet zu antworten, gelten dann aber als Nichtgeimpfte. Bei der Antragstellung der Arbeitgeber bei der Landesdirektion auf Erstattung der Vorleistung haben Arbeitgeber zu versichern, dass ihnen Impf- bzw. Genesenennachweise vorgelegen haben. Dazu soll es stichprobenartige Kontrollen geben.

 

Keine Änderung bei Einreise aus Tschechien oder Polen

Medienberichte zur zeitnahen Hochstufung Tschechiens durch das RKI als Hochrisikogebiet sorgen für Unsicherheiten. Nach unseren Informationen ist eine solche Hochstufung derzeit nicht wahrscheinlich. Wir werden Sie über diesen Verteiler wie gewohnt informieren, sollten sich Änderungen ergeben.
(Für Sie zur Einordnung: im Fall einer Hochstufung zum Hochrisikogebiet würde sich aus heutiger Sicht für Geimpfte und Genesene Grenzpendler/ Grenzgänger mit Nachweis grundsätzlich nichts ändern. Alle ungeimpften/ungenesenen Grenzgänger müssten sich zur Einreise testen lassen und diesen Test 2x pro Woche erneuern. Die betriebliche, durch geschultes Personal überwachte oder durchgeführte Testung würde aus heutiger Sicht mit 48 h Gültigkeit anerkannt. Aber dieses Szenario steht derzeit nicht im Raum.)
Es gelten weiterhin folgende Bestimmungen zur Einreise aus TSCHECHIEN und POLEN in das gesamte Bundesgebiet:
  • Grenzgänger/-pendler dürfen ohne (3G-) Nachweise nach D einreisen.
  • Aufenthalte von <24 h im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs sind bei individueller Anreise nach und aus Tschechien ebenfalls auflagenfrei. Für Einreisen nach Polen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs gilt die 3G-Regel.
  • Die meisten anderen Einreisenden ab 12 Jahren (z.B. ohne Grenzgängerstatus  oder bei längeren Aufenthalten) aus PL oder CZ müssen bei Einreise nach D über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen.
Die gültige und vollständige Einreiseverordnung finden Sie hier.
 

Ausgewählte Veranstaltungen im IV. Quartal

Kostenfreie Seminarreihe „IT-Sicherheit in 30 Minuten“
Zukunftsfähige Betriebsführung – Wege des nachhaltigen Wirtschaftens entdecken
23.11.2021, 14:00 – 18:00 Uhr (Präsenz - in Chemnitz)
30. November 16:00 - 18.00 Uhr (online)
07. Dezember 16.00 – 18:00 Uhr (online)
Mit Ihrer Anmeldung registrieren Sie sich für alle 3 Termine. Die Zugangsdaten und Informationen zum Veranstaltungsort erhalten Sie rechtzeitig.
 
Erfahren Sie hier https://www.hwk-chemnitz.de/termine-und-veranstaltungen/ mehr über Workshops, Informations- und handwerkspolitischen Veranstaltungen ihrer Handwerkskammer.
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
Telefax: 0371 5364-522
E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de
Internet: www.hwk-chemnitz.de
Impressum
Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 
Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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