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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 18.01.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Corona-Wirtschaftshilfen: Anträge für die Neustarthilfe 2022

Eine Woche nach dem Start der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV können ab sofort auch Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar. Die FAQ sind hier https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html verfügbar.
Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von der Coronapandemie weiterhin stark betroffen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 10 Millionen Euro. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.
Es sind zudem großzügigere Rückzahlungsfristen bei den Corona-Soforthilfen (erstes Programm aus dem Frühjahr 2020) jetzt möglich. Zur Erleichterung von Rückzahlungen im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen durch die Bewilligungsstellen erhalten die Länder angesichts der aktuellen Corona-Situation mehr Flexibilität.
Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung + wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.
 

Hinweis zur Maskenpflicht in Kitas und Schulen

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus informiert über die geringfügige Modifikation der Maskenpflicht in Kitas und Schulen ab 17. Januar 2022.
Handwerker und Dienstleister müssen auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in den Gebäuden von Schulen und Kitas ebenfalls eine FFP2-Maske tragen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SächsCoronaNotVO); ggf. ist die Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 SächsCoronaNotVO (entgegenstehende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen) einschlägig. Sofern sie dann jedoch in Räumlichkeiten tätig werden, die nicht öffentlich zugänglich sind, besteht lediglich eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, sofern dort an-dere Personen anwesend sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 SächsCoronaNotVO).
Darüber hinaus besteht in Sachsen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt und bei körpernahen Dienstleistungen.
 

Genesenenstatus gilt nur noch drei Monate

Am 14. Januar 2022 wurde eine Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) verabschiedet. Die Verordnung ist bereits am 15. Januar 2022 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die Definitionen zum Impf- und Genesenennachweis sowie die Quarantäne-Regelungen für geimpfte und genesene Personen den aktuellen Entwicklungen angepasst.
Impfnachweis
Für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes werden neben den Angaben zu den Impfstoffen und der erforderlichen Anzahl an Einzelimpfungen auch Angaben hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Auffrischungsimpfungen und Intervallzeiten eingeführt, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen den Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen (www.pei.de/impfstoffe/covid-19).
Genesenennachweis
Der Genesenennachweis muss künftig den auf den Internetseiten des RKI (www.rki.de/covid-19-genesenennachweis) veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um die Art der zugrundeliegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z. B. PCR-Test), die Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus – mindestens 28 Tage nach Abnahme des positiven Tests) sowie die Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus – höchstens 90 Tage nach Abnahme des positiven Tests – Stand 14.1.2021). Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z. B. durch Freitestung) bestimmt werden. Die geänderte Verordnung gilt ab sofort für alle. Rückwirkend betrachtet verlieren damit sämtliche Genesenenzertifikate, die schon älter als 3 Monate sind, sofort ihre Gültigkeit. Dies kann unter Umständen auf dienstliche Bereiche – wie der Ausführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz – Auswirkungen für Betroffene haben.
Quarantäne für Geimpfte und Genesene
Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI unter www.rki.de/kontaktpersonenmanagement veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
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Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
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E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 

Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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