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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 16.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Ab 19.11.2021: Regelungen zur Überlastungsstufe

Die derzeit noch gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 sieht aufgrund des Erreichens der so genannten Überlastungsstufe verschärfende Maßnahmen vor, sofern dieser Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Ab dem übernächsten Tag gelten dann verschärfende Maßnahmen. Aller Voraussicht nach tritt dies am Freitag, 19.11.2021, ein.
(!) Wir möchten bereits an dieser Stelle auf die sich in der kommenden Woche ändernde Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hinweisen. Diese wird höchstwahrscheinlich ab dem 22.11.2021 in Kraft treten. Einzelheiten und Details sind noch nicht umfänglich bekannt. Es ist jedoch zu erwarten, dass erhebliche Verschärfungen erfolgen könnten. Bekannt sind Eckdaten, die eine Ausweitung der 2G-Regelung (z.B. im Einzelhandel) oder eine 2G+ -Regelung bei Veranstaltungen oder auch die 3G-Regelung für Beschäftigte vorsehen. 3G für Arbeitnehmer bedeutet, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte Zutritt zu Betrieben haben sollen. Die Verordnung soll an diesem Freitag vom Kabinett beschlossen werden. Auch wird in dieser Woche noch die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes erwartet, woraus sich weitere Regelungen ergeben werden - wie etwa eine entsprechend legitimierte Impfstatusabfrage, etc. bei den Beschäftigten. Sobald hierzu die Veröffentlichungen stattgefunden haben, werden wir Sie informieren – dies wird aller Voraussicht nach frühestens am Samstag erfolgen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht aufgrund eines Entwurfs oder medialer Mitteilungen konkrete Ableitungen empfehlen, da sich diese zumeist noch abändern können.
Dennoch möchten wir Ihnen einen Überblick zu den ab Freitag feststehenden Regeln geben:
Was gilt in der Überlastungsstufe ab dem 19.11.2021?
Neben den einschlägigen Grundsätzen (wie Einhaltung der Hygienemaßnahmen, Mindestabstand) ist das Tragen mindestens einer OP-Maske Pflicht (im ÖPNV einer FFP2-Maske). Im Weiteren gilt unter anderem:
Die 2G-Regelung, das heißt, es besteht dann die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bei Zutritt in die genannten Einrichtungen bzw. bei Nutzung von entsprechenden Angeboten! Die Kontrolle hat durch den Betreiber oder Veranstalter zu erfolgen. Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenennachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres reicht ein Testnachweis aus (Schulkinder benötigen keinen Testnachweis, da ein Testkonzept in der Schule umgesetzt wird. Nachweis hier Schülerausweis.)
Insbesondere gilt die 2G-Regelung für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (wie Friseur, Kosmetik), den Zugang zur Innengastronomie (Imbissbereiche von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien) oder die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen.
Auch ist die 2G-Regelung verbindlich für den Sport im Innenbereich, den Zugang zu Hallenbädern, Saunen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten oder die Beherbergung.
In Bereichen, in denen die 2G-Regelung gilt, dürfen Beschäftigte ohne Impf-/ Genesenennachweis nur mit tagesaktuellem Test arbeiten.
Kontaktdatenerfassung – die Betreiber/ Veranstalter müssen nach wie vor die Kontaktdaten erfassen. Diese sind insbesondere Name, Telefonnummer (oder E-Mailadresse) und Anschrift der Kundschaft sowie der Zeitraum des besuchten Ortes.
Mittlerweile haben sich in der Praxis vor allem auch digitale Lösungen als praxistauglich erwiesen, welche neben der analogen Erfassung angeboten werden können. So zum Beispiel das Anwenden der Corona-Warn-App, der Luca-App oder auch der Online-Variante www.corona-anmeldung.de . Wie bei fast allen dieser Lösungen scannt der Kunde einen vom Betrieb leicht zu erzeugenden und dann ausgehangenen QR-Code und kann sich temporär registrieren.
Kontaktbeschränkungen - Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie einer weiteren Person gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wie auch geimpfte und genesene Personen werden bei der Ermittlung nicht mitgezählt.
Testpflichten - In Bereichen, in denen die 2G-Regelung gilt, dürfen Beschäftigte ohne Impf-/ Genesenennachweis nur mit tagesaktuellem Test arbeiten.
Die Pflicht besteht auch für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen mindestens fünf aufeinanderfolgende Werktage nicht im Betrieb waren. Wer z.B. wegen Teilzeit/ Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. Diese sogenannten Rückkehrer müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Laufe des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt diese Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Diese Testpflicht gilt nicht, wenn die mindestens fünftägige Abwesenheit allein aufgrund Krankheit, Schichtarbeit, Kurzarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruhte.
Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, zweimal pro Woche Tests anbieten. Während der Geltung der Überlastungsstufe wird den Arbeitgebern dringend empfohlen, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen Test anzubieten.
Beschäftige und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. Die Teste sind vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen und die Testpflicht in das Hygienekonzept aufzunehmen. Ein Nachweis über die Testungen ist eigenständig mindestens vier Woche aufzubewahren.
Die Testpflicht gilt für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen (»immunisiert«) sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden. Wer seinen Arbeitgeber nicht über seinen Impfstatus informieren will, kann auch als geimpfte Person auf den Test ausweichen. Bislang gilt dies noch aufgrund der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung.

 

Hinweise zur Aktualisierung von Hygieneplänen im Betrieb

Bei der Inanspruchnahme, Öffnung und dem Betrieb von Unternehmen und Geschäften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses muss den Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und den Allgemeinen Hygieneregeln entsprechen. Aufgrund der schnell steigenden Inzidenzen, sowie der drohenden Überlastung der Intensivstationen sind weitere Aktualisierungen der Hygienekonzepte notwendig. Die erneuerte Checkliste finden Sie im Downloadbereich der Homepage der Handwerkskammer Chemnitz.
 
Weitere Hinweise:
>> Faktenblatt der Arbeitsschutzbehörde des Freistaates Sachsen [.pdf]
Bitte beachten Sie auch eventuell aktualisierte Informationen ihrer Berufsgenossenschaft.

 

Verlängerung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Am 8. November 2021 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreise-verordnung (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger (BAnz AT 08.11.2021 V1) veröffentlicht worden. Mit der aktuellen Änderungsverordnung wird die CoronaEinreiseV über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 verlängert. Zudem wird § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV aufgehoben, der bisher eine Befristung der Absonderungspflichten bis zum 10. November 2021 vorsah. Die Regelungen zur Absonderung unterliegen somit keiner gesonderten Befristung mehr.
Die in der Verordnung vorgesehenen bundesweit geltenden Anmelde-, Nachweis und Quarantänepflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten bleiben unverändert.
Es bleibt somit dabei, dass für nicht geimpfte und nicht genesene Einreisende aus Hochrisikogebieten eine Quarantänepflicht von zehn Tagen gilt. Eine vorzeitige Beendigung ist durch einen negativen Test frühestens am fünften Tag nach Einreise möglich. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten beträgt die Quarantänedauer 14 Tage. Geimpfte, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI eine hinreichende Wirksamkeit gegen
die Virusvariante festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, können die Quarantäne durch Übermittlung ihres Impfnachweises an die zuständige Gesundheitsbehörde beenden.

 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
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Handwerkskammer Chemnitz
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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