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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 02.02.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
  • Staatsregierung beschließt Änderung der Corona-Notfall-Verordnung
  • Landesförderprogramm Corona-Zuschuss Sachsen Plus – Antragstellung ab März
  • Kurzarbeiterregelungen wird bis 30. Juni 2022 verlängert
  • Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wegen Vermeidbarkeit der Quarantäne
  • Auslandsreisen: EU verkürzt Gültigkeit von Impfnachweisen ab dem 1. Februar
  • Corona-Pandemie: Verlängerung diverser steuerlicher Hilfemaßnahmen bis 31. März 2022
  • Sächsische Coronaschutzmaßnahmen ab sofort in 11 Sprachen

Staatsregierung beschließt Änderung der Corona-Notfall-Verordnung

Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft und gilt bis einschließlich 6. März 2022.
Die Verordnung wird in den nächsten Tagen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
Bitte informieren Sie sich ergänzend zu diesem Newsletter über die vollständigen Regelungen.
Die bislang schon geltenden Regeln zu FFP2-Masken in Innenräumen, beim Einkaufen und ÖPNV, sowie Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bleiben weiterhin bestehen.
Für das Handwerk wichtige Erleichterungen betreffen vor allem:
  • Messen und Kongresse sind unter 2G+ möglich. Sind die Kliniken überlastet, gilt weiterhin 2G+ und eine Kapazitätsbegrenzung von einem Besucher je vier Quadratmetern Ausstellungsfläche.
  • Bei den amtlichen Akten zur Eheschließung und Beerdigung sind künftig maximal 50 Besucher erlaubt, es gilt bei beiden Zeremonien 3G.
  • Kunden im Einzelhandel brauchen einen Nachweis über 3G. Die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt. Dies gilt so lange die Bettenauslastungsgrenze nicht überschritten wird.
  • Die Altersgrenze für den tagesaktuellen Testnachweis für 2G gilt ab 18 Jahren, nicht wie bisher ab 16 Jahren.
  • In der Gastronomie gilt 2G innen sowie außen ohne begrenzte Öffnungszeiten.
  • Nichttouristische Übernachtungen/Dienstreisen sind gemäß 3G möglich.
  • Dienstleistungsanbieter, Versicherer und Reisebüros können mit 2G für Publikumsverkehr öffnen und haben die Pflicht zur Kontakterfassung.
  • Fahrschulen können unter 3G-Bedingungen arbeiten.
Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.
Nachfolgend finden Sie das Infoblatt des SMS zu den ab 24.01. gültigen Absonderungsregeln bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus (*.pdf)
 

Landesförderprogramm Corona-Zuschuss Sachsen Plus – Antragstellung ab März

Die Antragstellung über das Förderportal der SAB wird aktuell vorbereitet und ist voraussichtlich ab Anfang März 2022 möglich.
Die Umsetzung des Programms erfordert zunächst noch die Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Anträge können bis zum 30. Juni 2022 im Förderportal der SAB gestellt werden.
Wichtiger Hinweis: Im Vorfeld muss mindestens für die Monate November und Dezember 2021 ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus des Bundes gestellt worden sein.
Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen ausführliche Informationen bereitgestellt.
>> Fragen und Antworten zum Corona-Zuschuss (*.pdf)
 

Kurzarbeiterregelungen werden bis 30. Juni 2022 verlängert

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 1. Februar 2022 angekündigt, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni dieses Jahres zu verlängern. Die erleichterten Bedingungen wären sonst am 31. März ausgelaufen. Verlängert wird auch die mögliche Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten sowie siebten Bezugsmonat.
 

Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wegen Vermeidbarkeit der Quarantäne

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs infolge fehlender Auffrischungsimpfung veröffentlicht. Gegenstand der Kurzinformation ist die Frage, ob auch das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG führt.
 

Auslandsreisen: EU verkürzt Gültigkeit von Impfnachweisen ab dem 1. Februar

Die EU-Impfnachweise sind ohne Auffrischungsimpfung nur noch neun Monate gültig. Nach Ablauf dieser Frist werden Menschen ohne Booster bei Grenzübertritten wie Ungeimpfte behandelt.
Die EU will damit auf die von Monat zu Monat schwächer werdende Schutzwirkung der Impfstoffe reagieren. Je weiter die Impfung mit der Grundimmunisierung zurückliegt, desto geringer ist der Schutz vor einer Ansteckung. Gleichzeitig wird auch das Risiko einer schweren Erkrankung größer. Mit Booster sind die Impfnachweise vorerst unbegrenzt gültig.
Bei Reisen ins Ausland greift ab sofort zumindest innerhalb der EU-Länder eine einheitliche Regelung: Ohne Booster sind EU-Impfzertifikate für Einreisen in EU-Länder sowie in die Schweiz statt bislang zwölf nur noch neun Monate nach der Grundimmunisierung gültig. Das gilt auch für Menschen, die sich jetzt erstmals impfen lassen.
 

Corona-Pandemie: Verlängerung diverser steuerlicher Hilfemaßnahmen bis 31. März 2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verschiedene steuerliche Hilfemaßnahmen verlängert. Dazu gehören:
  1. Stundung im vereinfachten Verfahren
  2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
  3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Ausführliche Informationen zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auch unter Corona: FAQ für Handwerksbetriebe | ZDH
 

Sächsische Coronaschutzmaßnahmen ab sofort in 11 Sprachen

Ab sofort sind die wichtigsten sächsischen Coronaschutzmaßnahmen jetzt unter diesem Link in elf Fremdsprachen sowie in leichter Sprache verfügbar.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die Übersetzungen ab sofort zeitnah zu jeder Anpassung der Corona-Verordnung angleichen.
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
Telefax: 0371 5364-522
E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de
Internet: www.hwk-chemnitz.de
Impressum
Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 

Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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