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CORONA- SONDERNEWSLETTER | |
AUSGABE 20.11.2021 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
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Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab dem 22.11.2021 |
Am heutigen Samstag wurde die gestern beschlossene Notfallverordnung veröffentlicht. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Coronapandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen sowie Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in so genannten Hotspot-Regionen (Inzidenz über 1.000). Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt am Montag, 22. November 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Insofern löst sie die bestehende Corona-Schutz-Verordnung ab. Landkreise und Kreisfreie Städte können verschärfende Regelungen erlassen. Grundsätzlich bleiben die bislang bekannten Basismaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht) bestehen. Wesentliche Eckpunkte für unsere Betriebe haben wir nachfolgend zusammengestellt. Im Handwerk sind die körpernahen Dienstleistungen (insbesondere die Kosmetikdienstleistung ohne medizinischen oder therapeutischen Zweck) von einer erneuten Schließung betroffen. Ausnahmen gelten für Friseurleistungen. Diese dürfen unter Beachtung von 2G (Zutritt und Inanspruchnahme nur für Geimpfte und Genesene) weiter geöffnet bleiben. Die Dienstleistungsbetriebe haben dies zu kontrollieren. Für den Bereich des Einzel- und Großhandels gilt ebenso die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie die Kontrolle durch den Betreiber. Ebenso gilt eine Beschränkung der Öffnung für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind unter anderem Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker oder auch der Lebensmittelhandel. Dies gilt auch für weitere Grundversorgungseinrichtungen (Apotheken, Drogerien oder Großhandel für Gewerbetreibende). Wieder eingeführt ist zudem für alle Geschäfte die Beschränkung von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche bei bis zu 800 m² Gesamtfläche. Zulässig für alle Geschäfte ist das so genannte Click & Collect ohne jedwede zeitliche Einschränkung. Lebensmittelhandwerke mit Gastronomieangeboten müssen ebenfalls die 2G-Regel beachten. Ebenso bleibt die Kontaktdatenerfassung der Gäste bestehen. Wie auch bei den Geschäften ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich nur zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Ausgenommen sind unter anderem von dieser Regelung Lieferangebote und Abholung von Speisen/ Getränken. Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können. Untersagt sind zudem Großveranstaltungen, Messen, Feste wie auch Weihnachtsmärkte! Für nicht-touristische Übernachtungen (bei auswärtiger Montagetätigkeit) ist der Nachweis eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises im Freistaat Sachsen zu erbringen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen/ privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstandes, der Partnerin/ dem Partner und einer weiteren Person gestattet. Unter anderem werden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie geimpfte/ genesene Personen nicht mitgezählt. Zudem gilt eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für so genannte Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000. Ausnahmen bestehen, wenn ein triftiger Grund vorliegt (Wege, die unerlässlich sind für Berufsausübung oder Gesundheitsfürsorge). Die aktuelle Verordnung und weitere Details des Beschlusses finden Sie hier. Gleichermaßen sind im Speziellen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern weitere Maßnahmen ab kommender Woche zu beachten, diese sind im nachfolgenden Absatz zusammengefasst.
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Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes |
Am 19. November 2021 billigte auch der Bundesrat, die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Regelungen haben für jedweden Betrieb und deren Beschäftigten eine zentrale Bedeutung. Einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sollen die Änderungen in Kraft treten. Dies ist bislang noch nicht geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen ab dem 24. November 2021 gelten werden. Unabhängig von Schwellenwerten und Entwicklung des Infektionsgeschehens gelten die Regelungen bis zum 19. März 2022. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, um sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten: 3G-Pflicht in allen Betrieben Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine FAQ-Liste zur bundesweiten 3G-Pflicht veröffentlicht, welche zu den nachfolgenden Punkten erste Praxisfragen aufgreift. Im neuen § 28b IfSG ist die bundesweite Regelung zu „3G“ am Arbeitsplatz verankert. Konkret heißt dies:
Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung bspw. mittels eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Antigen-Tests (siehe BfArM-Liste) erfolgt ist. Bei PCR-Teste darf die Abstrichnahme maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei „Schnellteste“ oder „Selbstteste“ maximal 24 Stunden - wie bisher stehen für diese Teste drei Möglichkeiten zur Verfügung. Als Möglichkeiten kommen in Betracht: a) Selbstteste vor Ort unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person, b) im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (wie Testzentrum, Apotheker…) vorgenommen oder überwacht wurde (Bürgertest).
Wiedereinführung der Homeoffice-Verpflichtung Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert. Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen:
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2G- Nachweise richtig prüfen |
Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung schreibt für viele Angebote ab dem 22.11.2021 die 2G-Regel vor. Wie man digitale Impfzertifikate, Test- oder Genesenen-Nachweise richtig kontrolliert, beschreibt das Robert Koch-Institut (RKI) auf einer Infoseite. Die CovPassCheck-App ist eine sichere Lösung für unter anderem Gewerbetreibende und Behörden. Nur mit der CovPassCheck-App können digitale COVID-Zertifikate der EU zuverlässig geprüft werden.
Einfach die App kostenlos aus dem Apple App Store, Google Play Store oder der Huawei App Gallery auf das Smartphone laden.
So erfahren Sie schnell, direkt und sicher, ob das vorgezeigte Zertifikat gültig ist.
Gleichen Sie die in der CovPassCheck-App angezeigten Personalien mit den Daten des Ausweisdokuments der geprüften Person ab.
Ausführliche Informationen: Informationsblatt für die CovPassCheck-App (PDF, 562 KB) Alle Informationen rund um die Corona-Impfung Auf dieser Internetseite https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/ finden Sie auch ein Video zur Anwendung der App.
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Test positiv? - Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigung Sachse |
Wie verhalte ich mich bei einem positiven Coronavirus-Testergebnis?
Ein Selbsttest oder ein Antigenschnelltest muss durch einen PCR-Test bestätigt werden. Der bestätigende PCR-Test kann bei einem Arzt oder einem Testzentrum stattfinden. Bitte erkundigen Sie sich immer vorher, ob Ihr Arzt oder das gewähltes Testzentrum einen PCR-Test anbietet. Weitere Informationen rund um das Thema "Coronatest" finden Sie auf der Coronavirus-Seite des Freistaates Sachsen. Bin ich mit dem Corona-Virus infiziert und welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Der folgende Handzettel soll Ihnen für weitere Vorgehensmaßnahmen als Orientierungshilfe dienen: Handzettel des Robert Koch-Instituts Weist das Ergebnis des Corona-Virus-Guides darauf hin, dass ein Verdacht besteht, dass Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, rufen Sie bitte Ihren Hausarzt an. Sollte dieser nicht erreichbar sein bzw. Sie keinen Hausarzt haben, rufen Sie die 116117 an, bei starker Symptomatik bitte direkt die 112. Sie werden bei Anruf nochmals kurz eingeschätzt. Anschließend wird eine Empfehlung ausgesprochen, wie in Ihrem Fall weiter vorgegangen werden soll und wie Sie sich in der nächsten Zeit verhalten müssen. WICHTIG: Wenn Sie den Verdacht haben mit dem Corona-Virus infiziert zu sein, gehen Sie bitte in keinem Fall ohne vorherige telefonische Anmeldung in eine Arzt-/Bereitschaftspraxis oder die Notaufnahme.
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Wer kann sich seit dem 13.11.21 kostenfrei testen lassen? (Bürgertest) |
Am 13. November 2021 wurde die Testverordnung geändert. Alle asymptomatischen Personen haben Anspruch auf die kostenfreie Testung. Der Anspruch auf den „Bürgertest“ besteht aber nicht, wenn schon ein anderer gesetzlicher Anspruch besteht (z.B. weil der Arbeitgeber Tests bereitstellen muss). Personen, bei denen aufgrund typischer COVID-19-Symptome der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung besteht, können im Rahmen der Krankenbehandlung getestet werden. Enge Kontaktpersonen haben ebenso einen Anspruch auf kostenfreie Testung.
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Corona-Wirtschaftshilfen werden verlängert |
Besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise bekommen länger Wirtschaftshilfen. Der Bund verlängert die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022, wie aus dem Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz hervorgeht. Verlängert werden sollen auch Regelungen zur Kurzarbeit sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige. Informationen zu Corona-Hilfen des Bundes
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Kontakt und Service | ||
Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns. E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona. Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund! | ||
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz Hotline: 0371 5364-114 Telefax: 0371 5364-522 E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de Internet: www.hwk-chemnitz.de | ||
Impressum | ||
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