Falls Ihnen dieser Newsletter nicht korrekt oder nur teilweise angezeigt wird, klicken Sie bitte hier.
CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 20.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab dem 22.11.2021

Am heutigen Samstag wurde die gestern beschlossene Notfallverordnung veröffentlicht. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Coronapandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen sowie Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in so genannten Hotspot-Regionen (Inzidenz über 1.000). Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben so weit wie möglich geöffnet.

Die Verordnung tritt am Montag, 22. November 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Insofern löst sie die bestehende Corona-Schutz-Verordnung ab. Landkreise und Kreisfreie Städte können verschärfende Regelungen erlassen.

Grundsätzlich bleiben die bislang bekannten Basismaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht) bestehen. Wesentliche Eckpunkte für unsere Betriebe haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Im Handwerk sind die körpernahen Dienstleistungen (insbesondere die Kosmetikdienstleistung ohne medizinischen oder therapeutischen Zweck) von einer erneuten Schließung betroffen. Ausnahmen gelten für Friseurleistungen. Diese dürfen unter Beachtung von 2G (Zutritt und Inanspruchnahme nur für Geimpfte und Genesene) weiter geöffnet bleiben. Die Dienstleistungsbetriebe haben dies zu kontrollieren.

Für den Bereich des Einzel- und Großhandels gilt ebenso die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie die Kontrolle durch den Betreiber. Ebenso gilt eine Beschränkung der Öffnung für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind unter anderem Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker oder auch der Lebensmittelhandel. Dies gilt auch für weitere Grundversorgungseinrichtungen (Apotheken, Drogerien oder Großhandel für Gewerbetreibende). Wieder eingeführt ist zudem für alle Geschäfte die Beschränkung von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche bei bis zu 800 m² Gesamtfläche. Zulässig für alle Geschäfte ist das so genannte Click & Collect ohne jedwede zeitliche Einschränkung.

Lebensmittelhandwerke mit Gastronomieangeboten müssen ebenfalls die 2G-Regel beachten. Ebenso bleibt die Kontaktdatenerfassung der Gäste bestehen. Wie auch bei den Geschäften ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich nur zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Ausgenommen sind unter anderem von dieser Regelung Lieferangebote und Abholung von Speisen/ Getränken.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Untersagt sind zudem Großveranstaltungen, Messen, Feste wie auch Weihnachtsmärkte!

Für nicht-touristische Übernachtungen (bei auswärtiger Montagetätigkeit) ist der Nachweis eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises im Freistaat Sachsen zu erbringen.

Private Zusammenkünfte im öffentlichen/ privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstandes, der Partnerin/ dem Partner und einer weiteren Person gestattet. Unter anderem werden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie geimpfte/ genesene Personen nicht mitgezählt.

Zudem gilt eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für so genannte Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000. Ausnahmen bestehen, wenn ein triftiger Grund vorliegt (Wege, die unerlässlich sind für Berufsausübung oder Gesundheitsfürsorge).

Die aktuelle Verordnung und weitere Details des Beschlusses finden Sie hier.

Gleichermaßen sind im Speziellen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern weitere Maßnahmen ab kommender Woche zu beachten, diese sind im nachfolgenden Absatz zusammengefasst.
 

Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes

Am 19. November 2021 billigte auch der Bundesrat, die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Regelungen haben für jedweden Betrieb und deren Beschäftigten eine zentrale Bedeutung. Einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sollen die Änderungen in Kraft treten. Dies ist bislang noch nicht geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen ab dem 24. November 2021 gelten werden. Unabhängig von Schwellenwerten und Entwicklung des Infektionsgeschehens gelten die Regelungen bis zum 19. März 2022.

Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, um sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten:

3G-Pflicht in allen Betrieben

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine FAQ-Liste zur bundesweiten 3G-Pflicht veröffentlicht, welche zu den nachfolgenden Punkten erste Praxisfragen aufgreift.

Im neuen § 28b IfSG ist die bundesweite Regelung zu „3G“ am Arbeitsplatz verankert. Konkret heißt dies:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen physischer Kontakt untereinander oder zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen die vorgesehene Arbeitsstätte (also zum Beispiel auch beim Kundeneinsatz oder im Außenbereich) nur mit einem aktuell gültigen Impf-, Genesenennachweis oder Testnachweis betreten. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber organisierten Beschäftigtentransporte zur bzw. von der Arbeitsstätte.
  • Ausnahmen des Betretens sind ausschließlich erlaubt: für die unmittelbare Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen, oder für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte.
  • Etwaige Nachweise sind also an jedem Arbeitstag grundsätzlich mit sich zu führen, zur Kontrolle vorzuhalten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Sofern kein gültiger Impf- bzw. Genesenennachweis vorhanden ist, muss täglich ein Testnachweis vorliegen.

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung bspw. mittels eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Antigen-Tests (siehe BfArM-Liste) erfolgt ist. Bei PCR-Teste darf die Abstrichnahme maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei „Schnellteste“ oder „Selbstteste“ maximal 24 Stunden - wie bisher stehen für diese Teste drei Möglichkeiten zur Verfügung. Als Möglichkeiten kommen in Betracht:

a) Selbstteste vor Ort unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person,

b) im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder

c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (wie Testzentrum, Apotheker…) vorgenommen oder überwacht wurde (Bürgertest).

  • Seitens des Arbeitgebers besteht jedoch keine Verpflichtung, die Selbstteste zu beaufsichtigen oder im Rahmen eines betrieblichen Testkonzeptes anzubieten – und so eine Nachweispflicht auszustellen. Der Arbeitgeber muss lediglich nach wie vor zweimal wöchentlich einen Selbsttest zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen die erforderlichen Testnachweise also gegebenenfalls extern – wie auch auf eigene Kosten - selbst beschaffen (wie Testzentrum), wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten lediglich einen Selbsttest zur Eigenanwendung aushändigt. Eine Pflicht zur Aufsicht über Selbstteste gibt es nicht. Gleichwohl können Arbeitgeber etwaige betriebsinterne Testkonzeptionen anwenden oder Aufsichtspersonal beauftragen, um den Nachweisanforderungen Genüge zu tun.
  • Der Arbeitgeber hat arbeitstäglich zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen, und hat dies zu dokumentieren.
  • Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden. ­
  • Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Wiedereinführung der Homeoffice-Verpflichtung

Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert.

Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen: ­

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte ­
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ­
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten. ­
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung ­
  • Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen (wie durch Aushang/ Information)

 

2G- Nachweise richtig prüfen

Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung schreibt für viele Angebote ab dem 22.11.2021 die 2G-Regel vor.

Wie man digitale Impfzertifikate, Test- oder Genesenen-Nachweise richtig kontrolliert, beschreibt das Robert Koch-Institut (RKI) auf einer Infoseite.

Die CovPassCheck-App ist eine sichere Lösung für unter anderem Gewerbetreibende und Behörden. Nur mit der CovPassCheck-App können digitale COVID-Zertifikate der EU zuverlässig geprüft werden.

  1. Installieren Sie oder Ihr Personal die CovPassCheck-App auf den Smartphones

Einfach die App kostenlos aus dem Apple App Store, Google Play Store oder der Huawei App Gallery auf das Smartphone laden.

  1.  Scannen Sie mit der CovPassCheck-App das digitale COVID-Zertifikat der EU

So erfahren Sie schnell, direkt und sicher, ob das vorgezeigte Zertifikat gültig ist.

  1.  Überprüfen Sie das Ergebnis

Gleichen Sie die in der CovPassCheck-App angezeigten Personalien mit den Daten des Ausweisdokuments der geprüften Person ab.

  1. Dokumentieren Sie die Einsichtnahme im Rahmen der Kontaktdatenerfassung

Ausführliche Informationen:

Informationsblatt für die CovPassCheck-App (PDF, 562 KB)

Alle Informationen rund um die Corona-Impfung

Auf dieser Internetseite https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/ finden Sie auch ein Video zur Anwendung der App.

 

Test positiv? - Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigung Sachse

Wie verhalte ich mich bei einem positiven Coronavirus-Testergebnis?

Ein Selbsttest oder ein Antigenschnelltest muss durch einen PCR-Test bestätigt werden. Der bestätigende PCR-Test kann bei einem Arzt oder einem Testzentrum stattfinden. Bitte erkundigen Sie sich immer vorher, ob Ihr Arzt oder das gewähltes Testzentrum einen PCR-Test anbietet. Weitere Informationen rund um das Thema "Coronatest" finden Sie auf der Coronavirus-Seite des Freistaates Sachsen.

Bin ich mit dem Corona-Virus infiziert und welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Der folgende Handzettel soll Ihnen für weitere Vorgehensmaßnahmen als Orientierungshilfe dienen: Handzettel des Robert Koch-Instituts

Weist das Ergebnis des Corona-Virus-Guides darauf hin, dass ein Verdacht besteht, dass Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, rufen Sie bitte Ihren Hausarzt an. Sollte dieser nicht erreichbar sein bzw. Sie keinen Hausarzt haben, rufen Sie die 116117 an, bei starker Symptomatik bitte direkt die 112.

Sie werden bei Anruf nochmals kurz eingeschätzt. Anschließend wird eine Empfehlung ausgesprochen, wie in Ihrem Fall weiter vorgegangen werden soll und wie Sie sich in der nächsten Zeit verhalten müssen.

WICHTIG: Wenn Sie den Verdacht haben mit dem Corona-Virus infiziert zu sein, gehen Sie bitte in keinem Fall ohne vorherige telefonische Anmeldung in eine Arzt-/Bereitschaftspraxis oder die Notaufnahme.

Quelle

 

Wer kann sich seit dem 13.11.21 kostenfrei testen lassen? (Bürgertest)

Am 13. November 2021 wurde die Testverordnung geändert. Alle asymptomatischen Personen  haben Anspruch auf die kostenfreie Testung. Der Anspruch auf den „Bürgertest“ besteht aber nicht, wenn schon ein anderer gesetzlicher Anspruch besteht (z.B. weil der Arbeitgeber Tests bereitstellen muss).

Personen, bei denen aufgrund typischer COVID-19-Symptome der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung besteht, können im Rahmen der Krankenbehandlung getestet werden. Enge Kontaktpersonen haben ebenso einen Anspruch auf kostenfreie Testung.

 

Corona-Wirtschaftshilfen werden verlängert

Besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise bekommen länger Wirtschaftshilfen. Der Bund verlängert die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022, wie aus dem Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz hervorgeht. Verlängert werden sollen auch Regelungen zur Kurzarbeit sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige.

Informationen zu Corona-Hilfen des Bundes

 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
Telefax: 0371 5364-522
E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de
Internet: www.hwk-chemnitz.de
Impressum
Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 
Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
Newsletter abbestellen / ändern:
Sie möchten den Corona-Sondernewsletter nicht mehr empfangen oder Ihre Daten abändern? Abmeldung / Ändern