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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 23.02.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
  • Staatsregierung beschließt Anpassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung
  • Informationen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz
  • Überbrückungshilfen für Firmen werden verlängert
  • Vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber für die Monate Februar bis April 2022
  • Aktualisierte FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Staatsregierung beschließt Anpassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Das Kabinett hat gestern – orientiert am MPK-Beschluss vom 16. Februar 2022 – Lockerungen der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen. Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.
Geändert wurden die Regelungen für:
  • Zusammenkünfte
Zusammenkünfte, bei denen nur Geimpfte oder Genesene anwesend sind, sind ohne Teilnehmerbegrenzung möglich. Nimmt an privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Hausstand plus zwei Personen aus einem weiteren Hausstand (bisher ein Hausstand und eine Person).
  • Beerdigungen und  Eheschließungen
Für Beerdigungen und Eheschließungen entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl, wobei hier auch weiterhin ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden muss.
 
Folgende Lockerungen gelten, solange die definierten Betten-Schwellenwerte für die Überlastungsstufe auf den Intensiv- und Normalstationen unterschritten werden:
  • Keine 3G-Nachweispflicht im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
  • 3G für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von zoologischen Gärten (bisher 2G)
  • 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen (bisher 2G)
 
Die geänderte Notfall-Verordnung wurde unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
 
Weitere Öffnungsschritte wurden in einer Pressemitteilung bereits für den 4. März 2022 angekündigt. Diese betreffen insbesondere Großveranstaltungen, Kultur, Tourismus und Gastronomie.
Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen zeichnen sich bisher keine Erleichterungen ab. Abschließende Gespräche der Kammern mit der Staatsregierung dazu laufen noch.
 

Informationen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Aufgrund vieler Nachfragen möchten wir darauf hinweisen, dass die 3G-Regel am Arbeitsplatz durch den Bund in §28b des Infektionsschutzgesetzes geregelt wird. Das Infektionsschutzgesetz gilt in der derzeitigen Fassung noch bis zum 19.03.2022. Mindestens bis dahin sind die entsprechenden betrieblichen Tests weiter durchzuführen.
Auch die aktuelle Fassung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung gilt bis zum 19.03.2022.
Beachten Sie bitte weiterhin eventuelle Aktualisierungen in den für Sie zutreffenden berufsgenossenschaftlichen Corona-Vorschriften.
Wichtige Hinweise zur Einhaltung dieser Vorgaben enthalten auch die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2.
 

Überbrückungshilfen für Firmen werden verlängert

Die Überbrückungshilfen für Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen werden bis Ende Juni verlängert. Die Überbrückungshilfe IV läuft bisher bis Ende März.
 

Vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber für die Monate Februar bis April 2022

Den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern wird erneut die Möglichkeit der vereinfachten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2022 geboten.
Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde. Der Antrag auf Stundung der Beiträge muss wieder mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular (*.pdf) gestellt werden.
Die Pressemitteilung des GKV Spitzenverbandes, weitere Informationen sowie einen Vordruck für den Antrag auf Stundung finden Sie auf der Webseite des GKV unter dem Punkt “Sozialversicherungsbeiträge”.
 

Aktualisierte FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 wird der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einführen. Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 einen Impfschutz bzw. Genesenenstatus in Bezug auf COVID-19 oder eine medizinisch begründete Kontraindikation gegen eine Corona-Impfungen (kurz: Nachweispflicht) nachweisen müssen.
Bitte informieren Sie sich zu Ihrer individuellen Betroffenheit und ihren Pflichten in der aktualisierten Version der Handreichung (FAQ).
Einige Informationen aus der Handreichung geben wir Ihnen nachfolgend auszugsweise zur Kenntnis:
Der Nachweispflicht unterfallen danach auch (externe) Handwerker, die in den aufgeführten Einrichtungen regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen.
Von der Nachweispflicht ausgenommen sind u.a. Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer etc.). Auch Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Einrichtungen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte abweichende Regelungen treffen können.
Die Nachweispflicht für extern Tätige (wie etwa Handwerker) gilt unabhängig davon, wann der Betrieb den Dienstleistungsauftrag in der entsprechenden Einrichtung oder dem Unternehmen konkret aufgenommen hat und ob er über den 16. März 2022 hinaus andauert. Das heißt, selbst wenn mit der Auftragsdurchführung beispielsweise bereits im Januar 2022 begonnen wurde und die Arbeiten fortdauern, sind die Nachweispflichten nach derzeitigem Erkenntnisstand einzuhalten.
Die betroffenen Handwerksbetriebe sollten daher sicherstellen, dass – unter Beachtung der obigen Ausnahmen – in den Einrichtungen oder Unternehmen künftig nur Beschäftigte eingesetzt werden, die über die entsprechenden Nachweise verfügen.
Laufen die Handwerksbetriebe Gefahr, ihren vertraglich vereinbarten Leistungspflichten in Einrichtungen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, ab dem 16. März 2022 wegen fehlendem Impf- Genesen- oder Kontraindikationsstatus ihrer Beschäftigten nicht mehr nachkommen zu können, wären – je nach Branche – vor allem folgende Handlungsalternativen denkbar:
  • Rückgriff auf Kollegenhilfe, d.h. die befristete Entleihe von Arbeitnehmern (mit den entsprechenden Nachweisen) aus anderen Betrieben (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz),
  • Einsatz von Zeitarbeitskräften zur Auftragsdurchführung, sofern dies rechtlich zulässig ist oder
  • Unterauftragsvergabe an Dritte.
(Quelle ZDH)
 

Kontakt und Service

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E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
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