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CORONA- SONDERNEWSLETTER | |
AUSGABE 01.03.2022 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
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Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen |
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, welche die bisherige Corona-Notfall-Verordnung ablöst. Sie tritt am 4. März 2022 in Kraft und gilt aufgrund der dann auslaufenden rechtlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes bis einschließlich 19. März 2022. (Eine Verlängerung der Grundlagen im Infektionsschutzgesetz erscheint derzeit zwar unwahrscheinlich, es kann jedoch dennoch sein, dass diese in der übernächsten Woche beschlossen werden könnte.)
Mit der Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen.
Das Alkoholverbot für öffentliche Plätze, welches bislang von den kommunalen Behörden verhängt werden konnten, entfällt zukünftig.
Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben.
Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gelten Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel.
Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis.
Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen.
Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.
Besucher von gastronomischen Einrichtungen und Bars ohne Tanzlustbarkeiten benötigen für den Zutritt einen 3G-Nachweis. Zudem entfallen die eingeschränkten Öffnungszeiten.
Bei allen Unterbringungen in Hotels – ob touristisch oder nicht-touristisch – wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind von der Nachweispflicht ausgenommen.
Die 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen nur noch Anwendung, wenn diese in Innenräumen stattfinden, im Außenbereich ist somit kein entsprechender Nachweis mehr erforderlich.
Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung. Die Verordnung wird zeitnah unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html |
EU: Genesenen-Nachweis nach Schnelltest möglich |
Die EU-Kommission passt die Corona-Regelungen für Genesene an. Nach einer Corona-Infektion wird es nun einfacher, einen Genesenennachweis zu erhalten.
Den EU-weit gültigen Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion können Bürgerinnen und Bürger künftig auch nach einem positiven Schnelltest erhalten. Dieser müsse aber durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt worden sein und auf der gemeinsamen EU-Liste der Antigen-Schnelltests für Covid-19 gelistet sein, teilte die EU-Kommission am 22.02.2022 mit.
Bislang konnten Genesenen-Nachweise lediglich ausgestellt werden, wenn die Corona-Infektion mit einem positiven PCR-Testergebnis nachgewiesen wurde. Die neuen Regeln gelten ab sofort.
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Veranstaltungen der Handwerkskammer Chemnitz |
07. April 2022 | Einsatz von EU-Subunternehmen in Deutschland
21. April 2022 | Ein Einstieg in Methoden des Zeitmanagements - strategische und operative Aufgaben meisterin
Weitere Veranstaltung finden Sie hier.
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Kontakt und Service | ||
Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns. E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona. Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund! | ||
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz Hotline: 0371 5364-114 Telefax: 0371 5364-522 E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de Internet: www.hwk-chemnitz.de | ||
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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV Redaktion: Markus Winkelströter Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz Ansprechpartner Redaktion Romy Weisbach r.weisbach@hwk-chemnitz.de Telefon: +49 371 5364-238 Telefax: +49 371 5364-322 | |