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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 09.07.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.

Statement von Kammerpräsident Wagner

„Wir erleben gerade in Deutschland den zweiten Sommer der Corona-Pandemie. Wie im Jahr 2020 zur gleichen Zeit, sind die Infektionszahlen aktuell erfreulicherweise niedrig. Im Herbst und Winter war die Situation dann leider eine andere. Impfungen und Tests sind die wohl wichtigsten Mittel, um die Pandemie in den Griff zu bekommen. Keiner kann aber voraussagen, wie sich die Situation in den kommenden Monaten entwickeln wird.

Wir als Handwerk brauchen die jungen Menschen und werben für eine Ausbildung. Die wichtigsten Grundlagen für das Erwerbsleben werden schon in der Schulen gelegt. Wenn diese aber wiederholt über viele Monate geschlossen sind, entstehen Defizite, die nur schwerlich wieder aufzuholen sind. Und das darf nicht passieren…“

Link zum kompletten Statement

Neues zur Entschädigung wegen Verdienstausfalls bei Quarantäne

„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.“ [§ 56 Abs. 1, Satz 4 ff. IfSG]

Die COVID-19-Impfung wurde durch die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts öffentlich empfohlen. Damit erhält nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Entschädigung, wer durch Impfung ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Quarantäne hätte vermeiden können. Diese Situation wird zurzeit erstmals relevant. Solange die Impfkapazitäten nicht ausreichten, um jedem Impfwilligen ein Angebot zu machen, war § 56 Abs. 1 Satz 4 ff. IfSG praktisch nicht anwendbar.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Landesdirektion Sachsen lehnt nunmehr die Erstattung an Arbeitgeber ab, soweit betroffene Arbeitnehmer nicht geimpft sind. Arbeitgeber müssen nun sehr genau prüfen, ob sie überhaupt noch verpflichtet sind, für die Quarantäne-Entschädigung in Vorleistung zu gehen bzw. ob ihre Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies kann aus heutiger Sicht nur sicher festgestellt werden, wenn die Arbeitnehmer das Vorliegen des Impfschutzes beim Arbeitgeber nachweisen. Wenn sie diesbezügliche Angaben verweigern, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass kein Impfschutz und damit kein Entschädigungsanspruch vorliegen.

Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes kann (es gibt dazu noch keine Rechtsprechung) sich allenfalls aus § 616 BGB ergeben. Dieser kann im Arbeitsvertrag vollständig abbedungen werden. In tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen regeln Tarifverträge Ansprüche für bezahlte Freistellung bei Verhinderung aus persönlichen Gründen abschließend. Arbeitgeber, die in ihren Arbeitsverträgen keine Klausel zur Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (eigene Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin, Todesfälle u. ä.) haben, sollten ihre Arbeitsverträge dahingehend ergänzen und ändern. Ein Muster-Arbeitsvertrag kann bei der Handwerkskammer Chemnitz nachgefragt werden bei rechtsberater@hwk-chemnitz.de .

Reisezeit

Hätte durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Quarantäne vermieden werden können, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung. Hochinzidenz- und  Virusvariantengebiete gelten in diesem Sinne als Risikogebiete. Die aktuelle Einordnung ist auf der Seite des RKI einzusehen. Touristische Reisen gelten grundsätzlich als vermeidbar.

Auch hier gilt: Soweit Arbeitnehmer nach einem Auslandsurlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne müssen, erhalten sie keine Entschädigung nach dem IfSG. Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber kommt allenfalls für wenige Tage in Frage, § 616 BGB. Dies könnten Arbeitgeber mit dem Argument ablehnen, dass sich Arbeitnehmer „sehenden Auges“ in diese Situation begeben und damit ihren Verdienstausfall fahrlässig provoziert haben. Über diese Fragen werden in nächster Zeit die Arbeitsgerichte zu entscheiden haben.

Regelungsübersicht Masken- und Testpflicht

Die Regelungen aus der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zur Maskenpflicht finden Sie hier im Überblick. [*.pdf]
Die Regelungen aus der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zur Testpflicht z. B. für den Besuch oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung finden Sie hier im Überblick. [*.pdf]
Die entsprechenden Testpflichten gelten nicht für vollständig Geimpfte oder Genesene, welche hierüber einen Nachweis führen können.

Corona-Sonderregelungen zu Pflegezeiten erneut verlängert

Am 29. Juni 2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (KitaFinHÄndG)“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit werden insbesondere folgende Regelungen in den Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG weiter beibehalten:
  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer Corona bedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. Dezember 2021 bestehen.
  • Pflegeunterstützungsgeld kann bei Corona bedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen bis zum 31. Dezember 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen (§ 16 Abs. 2 FPflZG).
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt.
  • Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).

Beachtung von Hygieneauflagen

Soweit in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die zulässige Öffnung von Betrieben, Einrichtungen und Angeboten vom Unterschreiten bestimmter Inzidenzwerte abhängig ist, sind diese Inzidenzwerte auch im Rahmen der jeweiligen besonderen Hygieneregeln der gültigen Allgemeinverfügung „Hygiene“ maßgeblich.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen teilweise auch die spezifischen Hygieneregeln aus der benannten Allgemeinverfügung. Weiterhin zu beachtende Ausnahmen sind unter anderem aufgeführt unter:
  • Besondere Hygieneregeln für die Speisenversorgung, die Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken sowie den Gastronomiebetrieb im Innen- und Außenbereich einschließlich der Veranstaltung zulässiger Familien-, Vereins- und Firmenfeiern Buchstabe g,
  • Besondere Hygieneregeln für Ladengeschäfte und Märkte Buchstabe f,
  • Besondere Hygieneregeln für zulässige Dienstleistungsbetriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung Buchstabe b,
Die ausführlichen Erörterungen wie auch weitere, geltende Vorgaben finden sich in der Allgemeinverfügung

Testpflicht oder Testangebotspflicht?

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den bestehenden Testangebotspflichten der Arbeitgeber haben wir eine knappe FAQ erstellt. Zum 1. Juli 2021 trat die Neufassung der bundesweit gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft (endet spätestens mit Ablauf des 10. September 2021.) Die darin geregelten Vorgaben sind als Mindestmaßgaben zu beachten, da die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgeschriebene Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige (mit Kundenkontakt) entfallen ist. Die Testpflicht würde erst wieder ab dem Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entstehen.
Wem müssen die Tests bereitgestellt werden?
Nach der Verordnung haben Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
Wann ist die Bereitstellung von Corona-Tests nicht erforderlich?
Die Testangebotspflicht kann gegenüber Beschäftigten entfallen, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt, oder bei denen ein Nachweis über eine vorangegangene Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, vorgelegt werden kann. Auch sind die Corona-Teste sind nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
Ist die Überwachung zur Durchführung eines Corona-Tests für den Arbeitsgeber verpflichtend?
Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die Teste anzubieten. Er ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten die Tests auch durchführen. Auch muss er seine Beschäftigten nicht selber testen (lassen).
Wie lange sind Aufbewahrungspflichten für den Nachweis der Bereitstellung?
Nachweise über die Beschaffung von Teste und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Teste und für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten.
Ist die Durchführung des Tests Arbeitszeit?
Der zeitliche Aufwand für die Durchführung der Tests gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, sofern dies nicht arbeitgeberseitig, zum Beispiel bei offensichtlichen Symptomen, angeordnet wurde. Etwas Anderes kann gelten, wenn dies beispielsweise durch eine betriebliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde.

Neue Einreisebestimmungen in Tschechien ab dem 9. Juli 2021

Für Aufenthalte, die länger sind als 24 Stunden gelten folgende Pflichten
  • die Einreiseanmeldung unter (https://plf.uzis.cz/
  • man muss negativen Corona-Test vorweisen / entweder ein PCR-Test (nicht älter als 72 h) oder ein Schnelltest (nicht älter als 48 h)
Ausnahmen von der Testpflicht
  • vollständig geimpfte Personen (14 Tage nach der 2. Impfung) 
  • die Genesenen (max. 180 Tage nach dem positiven PCR-Test)
Ausnahmen von Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht
  • kleiner Grenzverkehr, bis 24 h und Transit über Tschechien ist unverändert weiterhin möglich
  • Grenzgänger, Schüler und Studenten, die zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken regelmäßig mindestens einmal wöchentlich rechtmäßig die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik in einen Nachbarstaat oder aus einem Nachbarstaat überschreiten, sowie für Reisen in einen Nachbarstaat oder aus einem Nachbarstaat zum Zwecke der Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für ein minderjähriges Kind oder zum Zwecke des Besuchs eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, der in einem Nachbarstaat arbeitet oder studiert

Verlängerung der Frist: Steuererklärung

Wie erwartet, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, haben damit Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen bis Ende Oktober 2021.
Bei steuerlich Beratenen endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022. Ergänzend wird die Karenzzeit für Verzugszinsen auf Steuerschulden ebenfalls um drei Monate ausgedehnt. Hierdurch wurde eine wichtige Entlastung für die Steuerpflichtigen und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe geschaffen. Eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 ist bisher weiterhin nicht vorgesehen.
Zu beachten ist, dass die Regelungen zu den vereinfachten Verfahren im Bereich von Stundungen und Vollstreckungen nur für bis zum 31. Juni 2021 fällig werdende Steuern golten (vgl. BMF FAQ-Katalog Ziffer II Nr. 1) und damit die steuerlichen Erleichterungen zukünftig eingeschränkt werden.

Neustarthilfe – Antragsfrist verlängert

 
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Seit dem 17. Juni 2021 können Sie Änderungsanträge auf Direktanträge stellen. Änderungsanträge für prüfende Dritte werden zeitnah bereitgestellt.

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
Telefax: 0371 5364-522
E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de
Internet: www.hwk-chemnitz.de
Impressum
Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 
Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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