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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 15.07.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.

Ab dem 16.07.2021 – „Ein Stück weit mehr Normalität“

„Es ist zu begrüßen, dass die Maskenpflicht in den Läden bei der erfreulicherweise niedrigen Inzidenz in Sachsen aufgehoben wird. Zum einen ist es für die Kunden und vor allem auch für die Gewerke wieder ein Stück weit mehr Normalität“, so Kammerpräsident Wagner (zum Statement Link).

Hintergrund ist die geänderte Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021. Da in allen Landkreisen des Kammerbezirkes Chemnitz sowie der Stadt Chemnitz eine 7-Tage-Inzidenz unter 10 besteht, kommen weitere Lockerungen in Betracht, welche jedoch bei Überschreiten auch wieder verschärft würden.

Lockerungen: Es entfällt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10 liegt. Eine Tragepflicht wird weiterhin beim Besuch von körpernahen Dienstleistungen bestehen bleiben. Auch bleibt die Pflicht bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal, bestehen.

Auch bleibt das Erfordernis zur Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts oder eines genehmigten Hygienekonzepts bestehen.

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Weitere Maßgaben, welche trotz einer Inzidenz von unter 10 bestehen bleiben, sind im § 3 der Verordnung aufgeführt.

>> Geänderte Corona-Schutz-Verordnung 16.07.2021 (*.pdf)

Kurzarbeitergeld (KUG)

Im Zuge der Corona-Krise kann das (konjunkturelle) Kurzarbeitergeld (KUG) unter erleichterten Bedingungen in Anspruch genommen werden. Für Bezugszeiträume bis zum 31. Dezember 2021 gelten die erleichterten Bedingungen, wenn bis zum 30. September 2021 Kurzarbeitergeld neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut mit folgender Maßgabe eingeführt wurde:

  • Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, beträgt statt regulär 30 nur 10 Prozent der Belegschaft mit einem Entgeltausfall von jeweils mindestens mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts.
  • Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer zu beziehen, wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn das Kurzarbeitergeld bis zum 30. September eingeführt wurde.

Wesentliche Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in diesem Jahr entnehmen Sie bitte einer aktualisierten Übersicht (*.pdf).

Sozialversicherungsbeiträge

Normalerweise müssen die Arbeitgeber bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit selbst tragen. Im Zuge der Corona-Krise wurde allerdings die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag der Arbeitgeber beschlossen. Bis zum 30. September 2021 werden die während der Zeit des Arbeitsausfalls ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet.

Weiterbildungsmaßnahmen

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass bei Weiterbildung während Kurzarbeit die erhöhte Anforderung des Zeitumfangs von mindestens 50 Prozent des Arbeitsausfalls während Kurzarbeit, die während dieser Zeit zu einer 50 prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge berechtigt, entfällt (§ 106a SGB III). Somit können Betriebe, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 Beschäftigte in Kurzarbeit weiterbilden, nicht nur 50 Prozent, sondern die vollen 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme entweder:

  1. Einen Zeitumfang von mindestens 120 Stunden hat und Träger sowie Maßnahme nach der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen sind oder
  2. Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, das nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) förderfähig ist.

Darüber hinaus ist eine anteilige Übernahme der Weiterbildungskosten möglich, wenn die Maßnahme einen Zeitumfang von mindestens 120 Stunden hat und Träger sowie Maßnahme nach der AZAV zugelassen sind.  Abhängig von der Größe des Betriebes beträgt die Förderquote:

  • 100 Prozent bei bis zu 9 Beschäftigten
  • 50 Prozent bei 10 bis 249 Beschäftigten
  • 25 Prozent bei 250 bis 2499 Beschäftigten
  • 15 Prozent bei 2500 oder mehr Beschäftigten.

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet. Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Juli 2023.

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit: Informationen zum Kurzarbeitergeld
Die Infos gelten sowohl wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Coronavirus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Die Seite lotst durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert.

Privat krankenversicherte Selbstständige

Es gilt folgende gesetzliche Neuregelung: Sind privat krankenversicherte Selbstständige aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem 15. März 2020 in den Basistarif der privaten Krankenversicherung gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, können sie dann vom Versicherer verlangen, in ihren ehemaligen Tarif zurückzukehren (§ 204 Abs. 2 VVG).

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

Die Verbreitung des Coronavirus hat gerade auch für Selbstständige, insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, zum Teil existenzbedrohende Auswirkungen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung Änderungen an den Regelungen zum Zugang zu den Grundsicherungsleistungen im SGB II angepasst. Ziel ist sicherzustellen, dass diese Personen, sofern ihnen Hilfebedürftigkeit droht, einen schnellen Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II erhalten. Hierfür wird ein vereinfachter Antrag zur Verfügung gestellt.

Die Regelungen wurden dahingehend geändert, dass Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2021 beginnen (Erstantrag), unter vereinfachten Vorgaben gewährt werden. Auch gelten höhere Vermögensfreigrenzen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen zur Grundsicherung

Um Fragen von Selbstständigen zu klären, wurde von der Bundesagentur für Arbeit ein telefonischer Zugang vorerst bis zum Ende des Jahres 2021 eingerichtet.

Anfragesteller erreichen die Hotline von Montag bis Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer: 0800 - 4555521. Darüber aktualisiert die Bundesagentur für Arbeit ihre umfassende Weisung zu dem Thema regelmäßig. Die Weisung finden Sie hier. Darin enthalten sind z.B. Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer Quarantäne oder dem Verhältnis der Leistungen der Grundsicherung zu Liquiditätshilfen.

Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge

Aufgrund der Corona-Krise kommt es vermehrt zu Fällen eines Leistungsausfalls oder Leistungsverzugs. Dabei können Handwerksbetriebe sowohl bei der eigenen Leistungserbringung als auch dadurch betroffen sein, dass ihre Zulieferer bzw. Subunternehmer in Schwierigkeiten geraten sind. Das aktuelle „Praxis Recht – Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen“ informiert über die Rechtslage bei unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen.

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
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