Falls Ihnen dieser Newsletter nicht korrekt oder nur teilweise angezeigt wird, klicken Sie bitte hier. | |
CORONA- SONDERNEWSLETTER | |
AUSGABE 17.08.2021 |
Sehr geehrte Damen und Herren, wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region. |
Stadt Chemnitz: Änderungen ab 18.08.21 |
Seit Donnerstag, 12. August wurde in Chemnitz die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 überschritten. Ab Mittwoch, 18. August treten deshalb Änderungen in Kraft. FAQ zu Regeln bei Inzidenzen über 10 Hinweis: Aufgrund allgemein in Sachsen und dem Bundesgebiet wieder steigender Inzidenzen empfehlen wir, sich vor Aufnahme der Tätigkeit über die am jeweiligen Arbeitsort geltenden Regeln zu informieren. |
Sachsen: Testverpflichtung nach 5-werktägiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz |
Beschäftigte müssen nach §9 Abs. 1a SächsCoronaSchV seit dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. |
Arbeitsgericht Bonn: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen SARS-Co2-Infektion |
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs an Corona und muss er deswegen in Quarantäne, ist ihm der Urlaub nicht ohne weiteres nachzugewähren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich während ihrer Urlaubszeit mit dem SARS-Vo2-Virus infizieren und sich daraufhin in Quarantäne begeben müssen, ohne zugleich arbeitsunfähig erkrankt zu sein, steht kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub zu. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 7. Juli 2021 (Az.: 2 Ca 504/21) und verwies darauf, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichsteht. Quelle |
Krankenkassen: Telefonische Krankschreibung nutzen |
Um Ansteckungen mit der Delta-Variante des Coronavirus zu vermeiden, haben die Krankenversicherungen Regelungen zur Kontaktvermeidung geschaffen, etwa die telefonische Krankschreibung oder Videosprechstunden. Durch eine Pandemie-Sonderregelung können sich Patienten bei leichten Atemwegserkrankungen bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben lassen. Der entsprechende Beschluss ist bis Ende September verlängert worden. |
Corona-Wirtschaftshilfen |
Nachfolgend informieren wir Sie über aktuelle Neuerungen bei den Corona-Zuschussprogrammen. (Quelle ZDH) Novemberhilfe und Dezemberhilfe In begründeten Ausnahmefällen und nur wenn der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde, ist ein Änderungsantrag auch nach dem 31.07.2021 möglich. Hierzu gehören Erstanträge, die bis zum 30.06.2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden waren, so-dass ein Änderungsantrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte. Ferner fallen unter die Ausnahmeregelung auch Antragstellende oder prüfende Dritte, die unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen waren, sodass ein Änderungsantrag wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig gestellt werden konnte. Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 – Juni 2021) Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe wurde mittlerweile bis 31.10.2021 ver-längert, Abschlagszahlungen werden allerdings nicht mehr gewährt. Sofern sich nach erfolgter Antragstellung Gründe ergeben, die zur Erhöhung der Billig-keitsleistungen führen, können Änderungsanträge gestellt werden. Allerdings ist es über diesen Weg nach wie vor nicht möglich, eine Korrektur der Kontoverbindung vorzunehmen. Das BMWi arbeitet an einer separaten Funktion zur Änderung der Kontoverbindung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III, die zeitnah zur Verfügung gestellt werden soll. Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III soll ab Ende des Jahres 2021 über prüfende Dritte möglich sein und muss bis spätestens 30. Juni 2022 erfolgen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen. Bezüglich des grundsätzlich möglichen Wechsels von der Überbrückungshilfe III zur Neu-starthilfe fehlen ebenfalls noch die letzten Details. Gemäß aktueller Information soll die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auch schon vor der Schlussabrechnung bis Ende der Antragsfrist ausgeübt werden können und nicht erst mit der Schlussabrechnung. Weitere Einzelheiten wurden für Ende August 2021 angekündigt. Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar – Juni 2021) Auch für die Neustarthilfe wurde noch einmal die Antragsfrist bis 31.10.2021 verlängert. Änderungsanträge sind bisher nur für Direktantragsteller und ebenfalls nur bis 31.10.2021 vorgesehen. Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli – September 2021) Nachdem Ende Juli 2021 die Antragsmöglichkeiten online gestellt wurden, informierte das BMWi, dass seit Anfang August 2021 nunmehr auch Abschlagszahlungen auf Erstanträge der Überbrückungshilfe III Plus gezahlt werden (50% der Antragssumme, max. 100.000 Euro pro Monat). Erstanträge sowie Änderungsanträge sollen noch bis zum 31.10.2021 gestellt werden können. Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli – September 2021) Seit Mitte Juli und noch bis 31.10.2021 können zumindest natürliche Personen (z. B. Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften) unter Nutzung des ELSTER-Zertifikats Direktanträge unter folgendem Link stellen: direktantrag.ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de. Die Antragsstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch einen prüfenden Dritten ist aktuell noch nicht möglich. |
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 24. August |
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wir voraussichtlich am 24. August 2021 in Kraft treten. Wir werden sie über die wesentlichen Änderungen nach Veröffentlichung der Endfassung in gewohnter Weise informieren. |
Kontakt und Service | ||
Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns. E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona. Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund! | ||
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz Hotline: 0371 5364-114 Telefax: 0371 5364-522 E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de Internet: www.hwk-chemnitz.de | ||
Impressum | ||
Impressum Herausgeber Handwerkskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz Telefon: +49 371 5364-0 Telefax: +49 371 5364-222 E-Mail: info@hwk-chemnitz.de Status und Vertretung Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter. | Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV Redaktion: Markus Winkelströter Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz Ansprechpartner Redaktion Romy Weisbach r.weisbach@hwk-chemnitz.de Telefon: +49 371 5364-238 Telefax: +49 371 5364-322 | |