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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 25.08.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 26. August

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 26. August 2021 in Kraft. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet.
Die Öffnung sowie Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen haben wir hinsichtlich der Relevanz für das Handwerk zusammengestellt. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über den vollständigen Inhalt der Verordnung.
  • Aktuelles zum Testen
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Teste kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder beispielsweise einen Anbieter hierfür zu bestellen. Die Testpflicht in das zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.
Die Testpflichten gelten nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Hinweis: Der (noch) kostenfreie Bürgertest kann diese Arbeitgeberpflicht nicht ersetzen. Es sind Nachweise für die entsprechende Beschaffung der Selbstteste zu führen.
  • FAQ des BMAS zum Angebot von Tests (gilt inzidenzunabhängig):
    • Siehe FAQ-Nr. 3.5:  „Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen“.
    • Siehe FAQ-Nr. 3.12: „Als Nachweis reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis einschließlich 10. September 2021 vorzuhalten“.
Weiterhin gilt die Testpflicht (alternativ Genesenen- oder Impfnachweis) für Rückkehrer in den Betrieb/ Einsatzort bei mindestens 5 Werktagen Abwesenheit aufgrund von Urlaub oder anderen Dienst- oder Arbeitsbefreiungen:
„Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.“ (§5 Abs.3 SächsCoronaSchVO)
  • Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 10
Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes entfällt, außer bspw. im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, in welchen der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises (3G-Regelung) u. a. für bzw. bei:
  • dem Zugang zur Innengastronomie
  • der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in  Innenräumen
  • der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
  • der Beherbergung bei Anreise
Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten:
  • körpernahe Dienstleistungen, sofern die Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist;
  • Testpflichten gelten sodann erst für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres. Für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, wäre – sofern bei bestimmten Angeboten gefordert - kein Testnachweis erforderlich.
Mund-Nasen-Schutz (Inzidenzunabhängig)
Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Ausnahmen bestehen u.a. für Kinder und bei ärztlichem Attest oder aufgrund einer Behinderung.
Hinweis: Beachten Sie bitte zusätzlich die Regelungen Ihrer Berufsgenossenschaft.
Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
Vorwarnstufe
Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung (mit COVID-19-Patienten belegte Krankenhausbetten) müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Die sogenannte »Vorwarnstufe« wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht.
Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Überlastungsstufe
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht.
Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend.
Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.
Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung zum Schujahresstart

In der neuen Verordnung ist ein inzidenzunabhängiger Präsenzunterricht verankert. Eine landesweite Schulschließung ist nicht vorgesehen. Auch die Schulbesuchspflicht gilt im neuen Schuljahr wieder für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich. Tests für Geimpfte und Genesene entfallen. Alle anderen müssen sich einmal die Woche testen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz darüber, finden die Tests wieder zweimal die Woche statt. Die Maskenpflicht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule. Sachsenweite Einschränkungen des Präsenzunterrichtes erfolgen erst bei Eintreten der in der ebenfalls am heutigen Tag vom Kabinett beschlossenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Überlastungsstufe.

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise

Die Corona-Pandemie führt weiterhin zu Einschränkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten. Davon sind auch viele Handwerksbetriebe direkt oder zumindest indirekt betroffen.
Wir wollen wissen, wie es Ihrem Betrieb geht.
In regelmäßigen Abständen sammeln wir Ihre Einschätzungen zu den Auswirkungen der Corona-Krise.
Deshalb – Lassen Sie uns auch wissen, was genau Ihnen helfen würde!
Beteiligen Sie sich (erneut) an der kurzen Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, damit das Handwerk klare und fundierte Forderungen gegenüber der Politik formulieren kann!

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
Telefax: 0371 5364-522
E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de
Internet: www.hwk-chemnitz.de
Impressum
Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
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Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 
Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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