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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 17.03.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
  • Verlängerung der Corona-Regeln bis 2. April 2022 – Anpassung an geplante Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes
  • Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz
  • Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas sollen fortgeführt werden
  • Gesundheitsamt Chemnitz stellt keine Genesenennachweise mehr aus
  • Veranstaltungen der Handwerkskammer Chemnitz

Verlängerung der Corona-Regeln bis 2. April 2022 – Anpassung an geplante Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes

Die sächsische Staatsregierung hat eine Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einigen Anpassungen beschlossen. Diese ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 2. April 2022.
Abweichend von den bisherigen Regelungen kommt es mit der neuen Verordnung zu den folgenden Änderungen:
  • Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen,
  • Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen,
  • bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fällt die Pflicht zur Kontakterfassung weg.
Was unter anderem bleibt:
Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Dienstleister. Die 3G-Regel bleibt unter anderem auch für Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen, der Gastronomie, Messen sowie in Hotels erhalten.
Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht weiterhin auch für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht u.a.in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
Die Verordnung wurde unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
 

Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Die Bundesregierung hat am 16. März 2022 eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutz-verordnung beschlossen. Die neuen Regeln gelten ab 20. März und sind zunächst bis einschließlich 25. Mai dieses Jahres in Kraft.
Derzeit, also bis einschließlich 19. März, müssen Arbeitgeber noch mindestens zweimal wöchentlich Corona-Testangebote vorhalten und es gilt eine Maskenpflicht, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Zusätzlich müssen Mitarbeitende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorzeigen und ein Homeoffice-Angebot ist Pflicht, wo es die Art der Arbeit ermöglicht. Die einzige Verpflichtung für Arbeitgeber ist ab dem kommenden Sonntag, dass sie Beschäftigte weiterhin für einen Termin zur Corona-Impfung freistellen müssen.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ermöglicht eine weitgehende Verantwortungsübertragung. So sollen die Betriebe abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sog. Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in ihrem Hygienekonzept festlegen.
Bei der Festlegung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen des Hygienekonzeptes gibt es eine gravierende rechtliche Änderung. Hier kann und darf der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen.
Folgende Maßnahmen werden in der Verordnung genannt und sollen vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden:
  1. das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen,
  2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können
    (Anmerkung: Die bisher im Infektionsschutzgesetz festgelegte Homeoffice-Angebotspflicht entfällt voraussichtlich mit dem 19. März 2022 – ebenso wird die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfallen),
  3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
Beachten Sie bitte zusätzlich die Anforderungen aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
 

Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas sollen fortgeführt werden

Die bestehenden Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas sollen bis zum 2. April fortgeführt werden. Die Staatsregierung folgt damit einer Rechtsauffassung, wonach bestimmte Basisschutzmaßnahmen auch mit einem neuen Infektionsschutzgesetz über den 20. März hinaus und bis zum 2. April möglich sind.
Die neue Verordnung wird zeitnah hier veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
 

Gesundheitsamt Chemnitz stellt keine Genesenennachweise mehr aus

Das Gesundheitsamt der Stadt Chemnitz stellt ab sofort keine Genesenennachweise mehr für Bürgerinnen und Bürger als Nachweis der Immunität gegen COVID 19 aus. Die Ausstellung der Nachweise ist eine Serviceleistung, zu der die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet ist.
Der Nachweis des Genesenenstatus kann über folgende Wege erbracht werden:
  • digitales Genesenenzertifikat oder
  • Laborergebnis des PCR-Tests,
  • Absonderungsbescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist oder
  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests
Das digitale Genesenenzertifikat wird durch Apotheken ausgestellt. Bei allen Nachweisen muss der Tag der Testung vermerkt sein.
 

Veranstaltungen der Handwerkskammer Chemnitz

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
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Telefax: 0371 5364-522
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Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 

Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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