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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 15.12.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
 

Überbrückungshilfe III Plus - Anspruch bei freiwilliger Schließung

Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021 folgendes:
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.
 

Online-Seminar: Überbrückungshilfe III plus und IV – UPDATE am 16. Dezember 9:00 Uhr

Mit der Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV unterstützt die Bundesregierung von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III.

Ergänzend zum Webinar vom 25.11.21 informieren wir über die Antragstellung und die aktuellen Anwendungsmöglichkeiten.

Referenten: Markus Nürnberger HWK Chemnitz, Sebastian Gläser, IHK Chemnitz

>> Anmeldung

 

Frist beachten: Endabrechnung Neustarthilfe

Nach Ablauf der Antragsfrist Ende Oktober 2021 sind Sie als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe – falls Sie Ihren Antrag als Direktantrag gestellt hatten und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben - dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen.
Ausnahme für Antragsbescheide mit Bewilligungen oder Teilbewilligungen, die ab dem 1. Dezember 2021 oder später ausgestellt wurden/werden. In diesem Fall gilt die in Ihrem Bescheid aufgeführte Einreichungsfrist der Endabrechnungserklärung. Sie erhalten im Frühjahr 2022 einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit 9. November 2021 die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.
Seit 7. Dezember 2021 können auch Antragstellende, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, über die prüfenden Dritten eine Endabrechnung einreichen. Die Frist für prüfende Dritte endet am 31. Dezember 2022.
Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung:
  • Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragsteller
    --> ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides
     
  • Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag über prüfende Dritte
    --> ab 7. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022
     
  • Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragsteller
    --> ab Februar/März 2022 bis 30. Juni 2022
     
  • Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Antrag über prüfende Dritte
    --> ab Februar/März 2022 bis 30. Juni 2022

 

Kurzarbeitergeld: Verlängerung der erhöhten Sätze und der Anrechnungsfreiheit bei Minijobs

Neben der bereits vorgenommenen Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Bezug von Kurzarbeitergeld wurden weitere Regelungen zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie im Rahmen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 des verlängert. Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt (Artikel 12) veröffentlicht.
Damit bleiben Einkommen aus Minijobs nach § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022 bei Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei. Bisher lief die Frist zum 31. Dezember 2021 ab. Auch werden die erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld gem. § 421c Abs. 2 SGB III bis zum 31. März 2022 verlängert. Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang die Voraussetzung, dass der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss. Ebenfalls wurde die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 5 Satz 3 SGB III, nach der die Bundesregierung ermächtigt wird, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zu regeln, bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies war notwendig, um die bereits beschlossene Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch ab dem 1.1.2022 nur zur Hälfte, zu ermöglichen.
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Online- Workshops

Online- Workshop: Mitarbeitergewinnung aktiv gestalten – ein Einstieg
Termin: 05.01.2021, 14:00 - 14:45 Uhr
In monatlichen, kurzen Impulsen soll sich verschiedensten Bereichen der Fachkräftesicherung gewidmet werden. Los geht es am 05.01.2022 mit den drei Schritten zu einer aktiv gestalteten Mitarbeitergewinnung.
Anmeldungen sind per E-Mail an j.berger@hwk-chemnitz.de möglich.
 

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
Weitere Informationen zum Thema „Corona-Krise“ finden Sie im Internet unter
www.hwk-chemnitz.de/corona
Das Wichtigste - passen Sie gut auf sich und andere auf und bleiben Sie gesund!
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Hotline: 0371 5364-114
Telefax: 0371 5364-522
E-Mail: beratung@hwk-chemnitz.de
Internet: www.hwk-chemnitz.de
Impressum
Impressum Herausgeber
Handwerkskammer Chemnitz
Postanschrift: Postfach 415, 09004 Chemnitz
Hausanschrift: Limbacher Straße 195, 09116 Chemnitz
Telefon: +49 371 5364-0
Telefax: +49 371 5364-222
E-Mail: info@hwk-chemnitz.de
 
Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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