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CORONA-
SONDERNEWSLETTER

AUSGABE 30.03.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen für das Handwerk in der Region.
  • Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 3. April
  • Kurzarbeitergeld-Regelungen bis 30. Juni 2022 verlängert
  • Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung

Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 3. April

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Link einfügen zur Downloadseite) gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022.
Grundlage für weiterhin zu beachtende Basisschutzmaßnahmen sind darüber hinaus die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – siehe nachstehende Hinweise unter III. und IV. (Diese enthalten gleichwertige oder strengere Regeln, welche zu beachten sind.)
  1. Eine grundsätzliche Maskenpflicht entfällt für viele Bereiche. Nach wie vor bestehen bleibt die Maskenpflicht für:
  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege (FFP-Maske);
  • im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste (FFP2-Maske), für Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV (medizinischer Mund-Nasen-Schutz), für Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV (medizinische Maske).
Hinweis: Aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie den Branchenarbeitsschutzstandards ergeben sich mitunter Maßgaben, wonach ein Mund-Nase-Schutz (medizinische Maske oder auch FFP2-Maske) weiterhin erforderlich ist. So erscheint bspw. das Tragen einer FFP2-Maske (für Beschäftigte und Kunden) beim Erbringen körpernaher Dienstleistungen schon aufgrund einer eigenständig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung als erforderlich.
  1. Eine Testpflicht (ab Vollendung 6. Lebensjahr) gilt lediglich für Beschäftigte und Besucher von:
  • Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen etc. oder
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen o.ä.
Für andere Bereiche, bei welchen bislang die Inanspruchnahme oder der Zugang nur nach 2G oder 3G möglich war, entfallen somit die Nachweispflichten.
  1. Folgende verbindliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind zudem seit dem 20. März 2022 entfallen:
  • betriebliche 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten. Diese bestehen lediglich noch in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege und Betreuung zum Schutz vulnerabler Personen weiter.
  • Homeoffice-Pflichten, nach denen Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten verbindlich anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Auch die Verpflichtung der Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, entfällt.
  1. Die bundesweite SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die aktuellen Regelungen, welche zugleich als Mindestmaß auch auf Landesebene gültig sind:
  • Die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in einem betrieblichen Hygienekonzept zusammengefasst darzustellen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Insbesondere sind folgende Basisschutzmaßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie bewährt haben, zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen mithin die Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Ausführliche Informationen und Antworten auf wichtige Fragen (FAQ) dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Weitere Hinweise für die praktische Umsetzung enthalten die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (FAQ-BAuA) und die branchenspezifischen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger / Berufsgenossenschaften.
 

Kurzarbeitergeld-Regelungen bis 30. Juni 2022 verlängert

Die Änderungen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes wurden im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Damit werden folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert:
  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs,
  • erhöhtes Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer,
  • verringertes Mindesterfordernis von 10 % als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld,
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld,
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022,
 

Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung  tritt am 3. April 2022 in Kraft und endet am 17. April 2022.
Neu ist, dass die Maskenpflicht aufgrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes in den Schulen und Kindertageseinrichtungen ab 3. April komplett entfällt. In den Hygieneplänen der einzelnen Einrichtungen kann aber eine Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verankert werden.
Die zweimalige Testpflicht pro Woche  für den Schulbesuch wird noch bis zu den Osterferien weitergeführt. Nach den Osterferien soll die anlasslose Testung dann komplett entfallen, vorausgesetzt die weitere positive Entwicklung der Gesamtlage.
Tritt ein positiver Coronafall in der Klasse auf, dann muss der betroffene Schüler oder die betroffene Schülerin in die häusliche Lernzeit gehen. Die übrigen Schülerinnen und Schüler können in der Schule bleiben. Für sie besteht dann eine tägliche Testpflicht an fünf Tagen hintereinander. Das gilt auch für genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler.
Vom Präsenzunterricht können sich Schülerinnen und Schüler nur mit einem ärztlichen Attest abmelden.
Die Schulen werden trotz Infektionsfällen weiter offengehalten. Einzelne Klassen ins häusliche Lernen zu schicken oder vorübergehende komplette Schulschließungen wird es nur dann geben, wenn aufgrund von Corona-Infektionen und Quarantäne eine Vielzahl von Schülern und Lehrkräften ausfallen, die den Schulbetrieb in Präsenz insgesamt nicht mehr durchführbar machen.
 

Veranstaltungen der Handwerkskammer Chemnitz

Kontakt und Service

Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbietern ein. Benutzen Sie hierzu den folgenden Link der Ihnen eine vordefinierte, von Ihnen noch zu vervollständigende E-Mail erstellt. Diese senden Sie einfach an uns.
E-Mail zur Eintragung in die Corona-Arbeitsschutz-Ausrüstung-Übersicht
Hinweisschilder zum Download für Ihr Ladenlokal.
Sie haben Fragen? Wir bemühen uns im Rahmen unseres Wissensstandes, Fragen bestmöglich zu beantworten. Nutzen Sie bitte für Ihre Anfragen:
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Status und Vertretung
Die Handwerkskammer Chemnitz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird gemäß § 109 der Handwerksordnung (HwO) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten Frank Wagner und den Hauptgeschäftsführer Markus Winkelströter.
 
Zust. Aufsichtsbehörde gemäß § 115 Absatz 1 HwO
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr,
Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
www.smwa.sachsen.de
 

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV

Redaktion: Markus Winkelströter
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
 
Ansprechpartner Redaktion
Romy Weisbach
r.weisbach@hwk-chemnitz.de
Telefon: +49 371 5364-238
Telefax: +49 371 5364-322
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