Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zur Neufassung der Richtlinie GRW-RIGA 2024

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stellung genommen zur Neufassung der Richtlinie GRW-RIGA 2024:

Zu I. 2 Zuwendungszweck

Die Absicht der Investitionsanreizsetzung ist deutlich erkennbar. Diese aber zu erreichen, wird in der vorgelegten Fassung insbesondere für kleine Betriebe als schwierig angesehen.

Der Bezug zur Einhaltung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeitskriterien findet grundsätzliche Akzeptanz. Die für nichttarifgebundene Betriebe nun grundsätzlich formulierte Vorgabe, wonach deren Jahresbruttolohnsumme entsprechend einem Zeitraum von fünf Jahren ab der Bewilligung bis spätestens zum Ende der Mittelbindefrist um durchschnittlich 2,5 Prozent pro Jahr ansteigen muss, lehnen die Kammern dagegen ab. Gerade in Zeiten einer unsicheren konjunkturellen Lage ist diese Entwicklung der Vergütung seitens der Unternehmen nicht festlegbar beziehungsweise 5 Jahre im Voraus planbar.

Zu II. 1 e) Gegenstand der Förderung

Hinsichtlich des Fördergegenstandes, der grundsätzlich unsere Zustimmung erfährt, bedarf es einer weiteren Präzisierung. Die aktuelle Formulierung wirft nachfolgende Fragen auf:

  • Ist der Kauf eines von Schließung bedrohten Unternehmens förderfähig? Wie soll dies nachgewiesen werden?
  • Warum soll die Übernahme von Geschäftsanteilen als Form der Betriebsnachfolge ausgeschlossen werden? Aus Erfahrung führt das dazu, dass es vermehrt zu Neugründungen von Einzelunternehmen und Abschluss eines Asset Deals kommt. Den Asset Deal wird in diesem Kontext als kontraproduktiv angesehen.

Zu IV. 2 Zuwendungsvoraussetzungen

Die zusätzliche Verschärfung des Kriteriums der sozialen Nachhaltigkeit im Hinblick auf die geforderte Entwicklung von Jahresbruttolohnsummen wird abgelehnt. Das Ansteigen der Bruttolohnsumme um das dreieinhalbfache ist in diesem Kontext für personalintensive handwerkliche Kleinbetriebe kontraproduktiv bzw. nicht zeitgemäß. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sollten Investitionen in Verbindung mit Digitalisierung das Fortbestehen von Unternehmen sichern, Arbeitsaufwand reduzieren, um Betriebe produktiver und resilienter für die Zukunft aufzustellen. Insofern verschärft sich zum einen das Dilemma der Altersabgänge und einer augenscheinlich fast unmöglichen adäquaten Nachbesetzung, zum anderen wird eine über 3,5 Prozentpunkte erhöhte Bruttolohnsumme für die Unternehmen die Folge sein, um mit weniger Angestellten die Einhaltung des Kriteriums zu erreichen.

Zu IV. 9b Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erreichbarkeit der erweiterten Nachhaltigkeitsnachweise mit dem Ziel einer erhöhten Förderung bedarf aus Sicht der drei Handwerkskammern für kleine Unternehmen einer Lockerung oder alternativen Anerkennung vergleichbarer Anstrengungen. Hier bittet man insbesondere um Aufnahme des E-Tool als Nachweisinstrument der CO2-Reduzierung. Grundsätzlich sollte zum Zwecke der Verschlankung der Richtlinie sowie des damit verbundenen Bürokratie- und Prüfaufwands (bspw. bei der SAB) jedoch eine Komplexitätsreduzierung bei dem Kriterium „Nachhaltigkeitsbonus“ angedacht werden.

Zu VI. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die aufgeführten Passagen zum möglichen Absehen einer Rückforderung bereits gewährter Zuwendungen lassen vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit wenig Verlässlichkeit erkennen. In der gegenwärtigen wirtschaftlich angespannten Situation, wo langfristige Prognosen zunehmend unsicher erscheinen, birgt die Beibehaltung des fünfjährigen Betrachtungszeitraumes beziehungsweise der gleichlangen Bindefrist für investitionswillige Unternehmen schwer abschätzbare Rückzahlungsrisiken. Deshalb wird eine kurzfristige überschaubare Evaluationsbetrachtung angeregt.

Nach V.4 (letzter Passus) sind, bis auf bei Betriebsaufspaltungen, keine Bau-Investitionen in Mietobjekten mehr förderfähig. Dies erschließt sich nicht und sollte grundsätzlich für alle Antragsteller geöffnet werden. Der GRW-Rahmenplan sollte entsprechend umgesetzt werden, sodass keine weiteren Ausschlüsse nach Anlage 1 erfolgen sollten.

Die Fördersätze sollen nur noch max. 35% bzw. 30% betragen, um die zur Verfügung stehenden Mittel auszureichen. Anträge, welche noch in 2023 gestellt wurden und bis 30.06.2024 bewilligungsreif (alle Antragsunterlagen vollständig) sind, sind zu den bisherigen Konditionen zu bewilligen.

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