Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Über das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wurde den sächsischen Handwerkskammern die Möglichkeit gegeben, zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz über eine Verordnung über die Einrichtung und Führung eines sogenannten Gesellschaftsregisters Stellung zu nehmen:

Dabei haben die sächsischen Handwerkskammern auf die Vielzahl bereits bestehender Registermöglichkeiten beziehungsweise -vorgaben hingewiesen, die für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammern aufgrund der Menge nicht mehr überschaubar sind. Neben dem Unternehmensregister stehen aktuell mehrere Register zur Auswahl, insbesondere Handelsregister, Transparenzregister, Partnerschaftsregister oder das zukünftige Unternehmensbasisregister.

Für ein weitergehendes Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) erkennen die sächsischen Handwerkskammern keine Notwendigkeit. Denn gerade im Handwerksbereich und bei Neugründungen beziehungsweise Schicksalsschlägen, wie Erbfälle, die zu Erbengemeinschaften und dann zu GbRs führen, haben die (bisherigen) GbR-Innengesellschaften viele Vorteile. Aus Sicht der Kammern sollte dies auch zukünftig die erste Wahl bleiben. Sofern sie nicht eintragungspflichtig sind, weil zum Beispiel eine GbR als Berechtigte in Objektregistern eingetragen werden soll, wird versucht werden, langwierige, zeit- und kostenraubende Ein- und Austragungen einer GbR zu vermeiden. Zudem bezweifeln die Kammern, dass die registerfähige GbR wirklich nachgefragt wird. Wenn der Bürokratie-Aufwand so hoch (sein) wird, wie bei der GmbH, ist Letztere die bessere Rechtsform, schon wegen der Haftungsbeschränkung – zugleich mit der Konsequenz, dass das Rechtsform-Modell GbR zum Erliegen kommt.

Demzufolge bedarf es aus Sicht der sächsischen Handwerkskammern keines weiteren Registers. Das bisherige System ist vollkommen ausreichend und zweckmäßig. Für Fälle, in denen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „bedeutsame Transaktionen“ durchführen möchte, wie beispielsweise der Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, dürfte es vertretbar sein, dass auch weiterhin die beteiligten Akteure, in solchen Fällen „die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR zuverlässig“ feststellen können und auch sollen.

Für GbR aus dem Wirtschaftszweig Handwerk wird auf die Eintragungen der Anlagen zur Handwerksordnung A, B1 und B2 hingewiesen und die Möglichkeit der Bescheinigung durch die Handwerkskammern eingeräumt. Allerdings sind in den Handwerksrollen nur ein ganz geringer Teil der Mitgliedsbetriebe in der Rechtsform der GbR eingetragen.

Im Ergebnis bleibt die dringende Empfehlung der sächsischen Handwerkskammern, die GbRs in ein bestehendes Register zu integrieren, wie zum Beispiel dem Unternehmensregister. Das Bundesministerium der Justiz führt selbst aus, dass „ein Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister“ sichergestellt werden soll.

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