Coronavirus -

Informationen zu Corona-Hilfen des Bundes

Einleitung

Icon Corona-Virus

Nach über zwei Jahren sind die letzten Corona-Wirtschaftshilfen zusammen mit dem Befristeten Rahmen für Pandemie-bedingte staatliche Beihilfen (Temporary Framework) zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Insgesamt wurden fast 5 Mio. Anträge auf Zuschüsse sowie rd. 170.000 Anträge auf Kredite gestellt. 130 Mrd. Euro wurden als Wirtschaftshilfen ausgezahlt mit dem Ziel den Corona-Schock abzufedern, die Struktur und Substanz der Volkswirtschaft zu erhalten und eine schnelle konjunkturelle Wende zu ermöglichen.


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Folgende Corona-Hilfen können weiterhin beantragt werden:

Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR

(Stand: 20. Mai 2022)

Um die Notlage im Kultur- und Medienbereich zu lindern und die kulturelle Infrastruktur zu er-halten, hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Frühsommer 2020 das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR mit einem Gesamtvolumen von mittlerweile insgesamt 2°Mrd. Euro aufgelegt. Nach den aktuell geltenden Vorgaben können Kulturschaffende und Kultureinrichtungen 30. Juni 2023 (verlängert, vorher bis Ende 2022) mit den Programmmitteln unterstützt werden, Derzeit besteht NEUSTART KULTUR aus 74 spartenspezifischen Einzelprogrammen, die von rund 40 mittelausreichenden Stellen (insb. Bundeskulturfonds und Verbände) umgesetzt werden und sich drei Bereichen zuordnen lassen:

Pandemiebedingte Investitionen nicht überwiegend öffentlich geförderter Kultureinrichtungen: u.a. Förderung von Schutzmaßnahmen in Kassen- oder Sanitärbereichen und Einbau bzw. Umrüstung von Lüftungsanlagen.

Erhalt und Stärkung von Kulturproduktion und -vermittlung: spartenspezifische Pro-gramme für Einrichtungen und individuelle Antragstellende zur Ermöglichung der Kulturpro-duktion unter Pandemiebedingungen in den Bereichen Bildende Kunst, Film, Litera-tur/Buch/Verlag/Bibliotheken, Musik, Tanz, Theater und spartenübergreifende bzw. weitere Bereiche; dabei liegt ein Schwerpunkt auf Hilfen für einzelne Künstlerinnen und Künstler
Pandemiebedingte Mehrbedarfe bundesgeförderter Kultureinrichtungen: zur Abfede-rung Lockdown-bedingter Einnahmeausfälle und zur Deckung pandemiebedingter Mehrausga-ben regelmäßig von BKM geförderter Institutionen

Weitere Informationen: www.kulturstaatsministerin.de

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

(Stand: 13. Mai 2022)

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen stellt ein ergänzendes Instrument zu den o.g. Hilfen dar, das den kulturellen Sektor dabei unterstützen soll, unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie zum Normalbetrieb zurückzukehren. Das Programm wird gemein-sam vom Bundesministerium der Finanzen und der Beauftragten für Kultur und Medien verant-wortet. Bis zu 2,5 Milliarden Euro stehen zur Verfügung, um die Wiederaufnahme und Planbar-keit von Kulturveranstaltungen zu ermöglichen. Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveran-staltungen besteht aus zwei Modulen:

Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt Kulturveranstaltern einen Zuschuss zu den Einnahmen aus Ticketverkäufen, wenn kleinere Veranstaltungen coronabedingt mit verringerter Besucher-zahl durchgeführt werden, und sichert private Veranstalter gegen Ausfälle ab. Seit Oktober 2021 werden auf freiwillige Kapazitätsbeschränkungen aufgrund eines selbsterarbeiteten Hygiene-konzeptes als förderfähig anerkannt. Die Laufzeit dieses Fördermoduls wurde von März 2022 bis Ende 2022 verlängert (Auszahlungen noch in 2023 möglich).

Die Ausfallabsicherung für größere Veranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden übernimmt 90% der veranstaltungsbezogenen Kosten, wenn es zu pandemiebedingten Absagen kommt. Dieses Fördermodul läuft ebenfalls bis Ende 2022 (Auszahlungen noch in 2023 möglich). Für den Zeitraum Mitte November 2021 bis Ende März 2022 werden für Veranstaltungen aller Größen auch freiwillige Absagen ohne zwingende Verordnungslage als pandemiebedingter Scha-den anerkannt.

Weiterführende Informationen, bspw. zur Antragstellung, können Veranstalterinnen und Veran-stalter hier finden:  http://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/

Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen

(Stand: 13. Mai 2022)

Vom 25. Oktober 2021 bis zum 28.02.2022 konnten sich die Veranstalter von Messen und gewerb-lichen Ausstellungen auf einer zentralen IT-Plattform für das Absicherungsinstrument registrier
en. Mit diesem Absicherungsprogramm unterstützen Bund und Länder den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland mit dem Ziel, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen und damit positive Effekte auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette auszulösen. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022.

Im Falle eines Corona-bedingten vollständigen Veranstaltungsverbots erstattet die Ausfallabsicherung 80% des entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von acht Mio. Euro pro Veranstal-tung. Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen anderer-seits. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der geplanten Messe oder Ausstellung aufgrund des vollständigen Veranstaltungsverbotes unmöglich ist.

Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung können den FAQ auf der Plattform https://sonderfonds-messe.de/ entnommen werden.

Die Beihilferechtliche Grundlage des Absicherungsprogramms bildet die „Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen“, abrufbar unter: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/bundesregelung-gewerbliche-veranstaltungen.html.

Kurzarbeitergeld

(Stand 13. Mai 2022)

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn Arbeitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen, gegeben sind. Rückwirkend zum 1. März 2020 geltende Änderungen:

  • Die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde von einem Drittel auf zehn Prozent abgesenkt (bis zum 30. Juni 2022 (vorher 31. März)).
  • Die von den Arbeitgebern während des Kurzarbeitergeldbezugs allein zu tragenden Sozi-alversicherungsbeiträge werden in pauschalierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit zunächst vollständig (bis 31. Dezember 2021), dann zu 50 Prozent erstattet (bis 31. März 2022). Eine hälftige Erstattung der Sozialbeiträge ist auch nach dem 31. März 2022 möglich, wenn die Kurzarbeit zu Qualifizierung genutzt wird.
  • Leiharbeitnehmern wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld vorübergehend eröffnet (bis 31. März 2022).
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 28 Monate (vorher 24 Monate), längstens bis zum 30. Juni 2022 (vorher 21. März 2022), verlängert.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit wurden ausgeweitet. So sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) bis 30. Juni 2022 (vorher 31. Dezember 2021) generell anrechnungsfrei.
  • Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, wurde das Kurzarbeitergeld stufenweise ab dem 4. und dann in einer weiteren Stufe ab dem 7. Monat des Bezuges erhöht.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet. Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-CoV2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten. Weitere Infos unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Keine Anträge mehr möglich

Überbrückungshilfe IV

(Stand 13. Mai 2022)

Mit der Überbrückungshilfe IV wurden die Überbrückungshilfen erneut verlängert. Anträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Die Konditionen der Überbrückungshilfe IV entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III

  • Förderzeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:

    • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat) wird fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat) wird fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für

    • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im
      Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ, nur Anfang 2022).

Antragsvoraussetzungen

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis 750 Mio. Euro im Jahr 2020 können die Überbrückungshilfe IV für einen Monat von Januar bis März 2022 beantragen, wenn sie in diesem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Förderhöhe

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, jeweils im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste, können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 Überbrückungshilfe bis maximal 54,5 Mio. Euro beantragen.
Unternehmen erhalten - je nach Umsatzrückgang - Zuschüsse in folgender Höhe:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten bei mehr als 70%
    Umsatzeinbruch im Fördermonat;
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
    im Fördermonat;
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent im
    Fördermonat.

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung)

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit gleichem Förderzweck im gleichen Bezugszeitraum werden angerechnet. Zu beachten sind darüber hinaus die beihilferechtlichen Voraussetzungen.
Weiterführende Informationen (u.a. FAQ) erhalten Sie auf der Antragsplattform: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-iv.html

Neustarthilfe 2022

(Stand 13. Mai 2022)

Die Neustarthilfe 2022 führt die Neustarthilfe Plus für die Monate Januar bis März sowie April bis
Juni 2022 fort. Die Antragstellung muss quartalsweise bis 15. Juni 2022 erfolgen.

Damit Sie die Neustarthilfe 2022 beantragen können, müssen Sie:

  • selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
  • ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein und
  • die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus weitere Bedingungen, die Sie den FAQs entnehmen können.

Förderhöhe

Die Höhe der Neustarthilfe 2022 beträgt für die Förderperiode 50 Prozent eines dreimonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes (ggf. zuzüglich von Einkünften aus unselb-ständiger Tätigkeit) 2019 berechnet wird, maximal jedoch 4.500 Euro pro Förderperiode für Soloselbständige und Gesellschafter von Personengesellschaften sowie maximal 18.000 Euro pro Förderperiode für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften.

Die Antragsbedingungen der Neustarthilfe 2022 entsprechen denen der Neustarthilfe.

Die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Soloselbstständige mit oder ohne Perso-nengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Be-schäftigte, Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern sowie Genossenschaften können die Neustarthilfe 2022 für die Förderperiode in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Refe-renzumsatz 2019 zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuzahlen (für Anträge über prüfende Dritte gelten andere Rückzahlungszeiträume).

Die Neustarthilfe 2022 ist steuerbar, wird jedoch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Antragsstellung

Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag für die Förderperiode Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 (verlängert) direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) oder über prüfende Dritte stellen. Die Antragsstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfolgt ebenfalls getrennt für die Förderperiode 2021 über prüfende Dritte.

Weiterführende Informationen sind unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfe-2022 abrufbar.

Förderdatenbank des Bundes

(Stand: 01. April 2020)

Die Förderdatenbank des Bundes bietet einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union: Nutzen Sie die Suchfunktion und durchforsten Sie das aktuelle Förderangebot – passgenau unter dem Stichwort „Corona“. Das aktuelle Förderangebot im Überblick.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

(Stand: 13. Mai 2022)

Insbesondere Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne umfassende Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden bis zum 31. Dezember 2022 (vorher 31. März 2022) verlängert.

Konkret gilt seit 1. März 2020:

  • Für alle Neuanträge: Vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung durch Eigenerklärung der Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen für sechs Monate. Erhebliches Vermögen liegt dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Nicht zum erheblichen Vermögen zählen klassische Altersvorsorgeprodukte und das Betriebsvermögen. Bei Selbstständigen kann zudem Vermögen auch dann als Altersvorsorge anerkannt werden, wenn es in hierfür nicht in typischer Weise angelegt ist (z. B. Wertpapierdepots, Sparkonten etc.).
  • Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung für sechs Monate.
  • Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen für eine schnelle Gewährung der Leistungen (für sechs Monate vorläufige Bewilligung).

Ansprechpartner sind die örtlichen Jobcenter. Weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) des Bundes

(Stand 13. Mai 2022)

Der WSF stellt Unternehmen branchenübergreifend Hilfen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Er richtet sich zunächst an große Unternehmen der Realwirtschaft und sieht zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte Anwendung möglich):

  • Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapi-talmarktprodukten im Fremdkapitalbereich (insgesamt bis zu 100 Mrd. Euro).
  • Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals (insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro).

Für Garantien und sonstige Gewährleistungen für Bankkredite, Garantien für Anleihen sowie Rekapitalisierungen in Form von Stillen Beteiligungen und Nachrangdarlehen gelten im WSF weitgehend standardisierte Konditionen. In den übrigen Fällen erfolgt eine individuelle Struktu-rierung im Rahmen der Vorgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie der Durchführungs-verordnung zum Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz.

Weitere 100 Mrd. Euro sind für die Refinanzierung des ebenfalls zur Krisenbewältigung einge-setzten KfW-Sonderprogramms (vgl. Punkt 4a) vorgesehen.

Der WSF ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Hilfsprogrammen. Nur wenn diese nicht an-wendbar sind oder nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den WSF in Betracht.

Antragsberechtigt:
Unternehmen der Realwirtschaft, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäfts-jahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllt haben:

  1. mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme,
  2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse und
  3. mehr als 249 Beschäftigte (im Jahresdurchschnitt).

Weitere Voraussetzungen:

  • Das Unternehmen befand sich nicht schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“) bzw. hat diesen Status zumindest zeitweise nach dem 31.12.2019 verlassen.
  • Es stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung.
  • Es gibt eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pande-mie.

Im Einzelfall erhalten auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Darüber hinaus können in einzelnen Fällen auch Start-ups Unterstützung durch den WSF in Form von Rekapitalisierungen erhalten, die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapi-talgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Unternehmen des Finanzsektors, Kreditinstitute und Brückeninstitute sind nicht berechtigt, Stabilisierungsmaßnahmen aus dem WSF zu erhalten.

Bei besonderer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft erhalten in Ausnahmefällen auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds. Darüber entscheidet der interministerielle Wirt-schaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss im konkreten Einzelfall.

Organisation:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist erster Ansprechpartner für die Unternehmen und zuständig für die entscheidende Phase der Antragstellung bis zur Entscheidung. Die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen wird in Abhängigkeit der beantragten Unterstützungsvolumina getroffen:

  • Über Garantien bis zu einem Volumen von bis 100 Millionen Euro entscheidet die KfW.
  • Über Garantien in Höhe von 100 bis 500 Millionen Euro sowie über Rekapitalisierungen bis 200 Millionen Euro entscheiden BMWK und Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen.
  • Garantien ab 500 Millionen Euro und Rekapitalisierungen ab 200 Millionen Euro werden dem interministeriellen WSF-Ausschuss vorgelegt.

Garantien und Rekapitalisierungen können nach aktuellem Stand bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Antragsfrist für Stabilisierungsmaßnahmen des WSF im am 30. April 2022 ausgelaufen. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Kredite

(Stand: 13. Mai 2022)

a. „KfW-Sonderprogramm“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm erneut bis zum 30. April 2022 und erhöht die Kreditobergrenzen.

Damit steht das KfW-Sonderprogramm 2020 für Anträge bis zum 30. April 2022 zur Verfügung. Kreditanträge im KfW-Sonderprogramm können bis zu diesem Zeitpunkt über die Hausbanken bei der KfW gestellt werden. Kreditzusagen durch die KfW sind bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Die Mittel für das KfW-Sonderprogramm sind unbegrenzt. Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit. Niedrige Zinssätze, eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu zehn Millionen Euro schaffen Erleichterung für die Wirtschaft.

Konkret bedeutet dies:

  • Erleichterter Zugang zu günstigen Krediten für Unternehmen jeder Größenordnung und der freien Berufe, die aufgrund der Corona-Krise vorübergehend in Schwierigkeiten geraten sind,
  • Öffnung für gewerbliche Unternehmen jeder Größenordnung sowie für freie Berufe
  • beschleunigte Abwicklung: Bei Krediten unter 3 Mio. Euro übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Mio. Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
  • Verbesserte Kreditbedingungen:
  • Stärkere Risikoübernahme durch die KfW mit bis zu 90 Prozent Haftungsfreistellung für
    kleine und mittlere Unternehmen (bis 250 Beschäftigte; max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro bzw. Jahresbilanzsumme von max. 43 Mio. Euro), bis 80% Haftungsfreistellung für große Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung (vorher 500 Mio. Euro).
  • Kredithöchstbetrag von 100 Mio. Euro (höhere Kreditvolumina über Konsortialfinanzierung), begrenzt auf maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten 2019.
  • Für Kredite über 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro) steht eine Laufzeitvariante mit bis zu 6 Jahren Laufzeit und für Kredite bis 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro) eine Laufzeitvariante mit bis zu 10 Jahren Laufzeit zur Verfügung.
  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und beträgt zurzeit zwischen 1 und 1,46 Prozent p.a. für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2 und 2,12 Prozent p.a. für größere Unternehmen.

Daneben ermöglicht das Sonderprogramm große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW im Rahmen des KfW-Sonderprogramms – Direktbeteiligungen für Konsortialfinanzierungen. Hier bietet die KfW Risikoübernahmen bis zu 80 Prozent des Vorhabens, jedoch maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung an. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten zwölf Monate.

Das KfW-Sonderprogramm richtet sich an Unternehmen, die durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret bedeutet dies, dass alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können.

Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW- Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert

b. „KfW-Schnellkredit“

In Ergänzung zum KfW-Sonderprogramm können kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Soloselbständigen, Kredite für Betriebsmittel und Investitionen (nicht aber Umschuldungen oder Kreditlinieninanspruchnahmen) i. H. v. maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bei 100- prozentiger Haftungsfreistellung erhalten, sofern die Kreditanträge rechtzeitig bis zum 30. April 2022 über die Hausbanken bei der KfW gestellt werden. Für das Kreditvolumen gelten ab 1. Januar 2022 folgende Grenzen:

  • maximal 2,3 Mio. Euro (vorher 1,8 Mio. Euro) für Unternehmen mit über 50 Beschäftigten,
  • maximal 1,5 Mio. Euro (vorher 1,125 Mio. Euro) für Unternehmen mit 10 bis zu 50
    Beschäftigten und
  • maximal 850.000 Euro (vorher 675.000 Euro Euro) für Unternehmen mit bis zu zehn
    Beschäftigten.

Die Kreditvergabe erfolgt (anders als beim KfW-Sonderprogramm) aufgrund vergangenheitsbezogener Daten. Die Hausbank prüft, ob das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war, den Umsatz, die Gewinnerzielung in der Summe der Jahre 2017–2019 oder im Jahr 2019 (sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen) und die Anzahl der Beschäftigten. Durch die 100-prozentige Haftungsfreistellung findet keine Risikoprüfung der Hausbank statt. Auch die KfW nimmt im Interesse einer schnellen Kreditbewilligung keine Risikoprüfung vor. Die Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig.

Es gilt ein einheitlicher Zinssatz von derzeit 3 Prozent, der sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes orientiert und am Tag der Zusage final festgesetzt wird. Bei außerplanmäßigen Tilgungen oder bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits werden keine Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben. Die Abruffrist nach Zusage beträgt einen Monat, auf eine Bereitstellungsprovision wird verzichtet. Der Kredit ist in zehn Jahren in gleichen Raten zurückzuzahlen. Es wird eine tilgungsfreie Zeit von bis zu zwei Jahren ermöglicht. Insgesamt dürfen drei Anträge bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages im KfW-Schnellkredit gestellt werden.

Wichtig: Wichtig: Der KfW-Schnellkredit kann grundsätzlich nicht mit den anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt oder kombiniert werden. Ausgenommen sind Unternehmen, welche im Jahr 2020 einen KfW-Unternehmerkredit oder einen ERP-Gründerkredit im Rahmen des KfW-Sonderprogramms aufgenommen haben. Diese können im Jahr 2021 und im Folgejahr 2022 einen Antrag im KfW- Schnellkredit stellen, wobei eine Anrechnung der bereits gewährten Kredithöhe erfolgt und weitere Bedingungen zu beachten sind. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ebenfalls ausgeschlossen (Kumulierungsverbot). Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfe-, Überbrückungshilfeprogramme sowie der November- und Dezemberhilfe gewährt werden. Weiterführende Informationen können sie hier abrufen.

c. „KfW-Investitionskredit für kommunale und soziale Unternehmen“

Kommunale und soziale Unternehmen können im Rahmen des KfW-eigenen KfW-Investitionskredits Kommunale und Soziale Unternehmen (IKU, 148) auch Betriebsmittel finanzieren. Die bis 31. Dezember 2021 befristete Betriebsmittelvariante wird erneut bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Betriebsmittelfinanzierung kann für eine Laufzeit von vier bis zu zehn Jahren beantragt werden. Bei Beantragung muss als Verwendungszweck „sonstige Maßnahmen: Gesundheit" angegeben werden.

d. Verbesserte Rahmenbedingungen für Programme der Landesförderbanken

Die Europäische Kommission hat am 3. April 2020 die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Deshalb können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die dieselben guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms bieten und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen.

e. KfW-Sonderkreditprogramm „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 beschlossen, die Länder bei ihren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu unterstützen. Hierfür legt der Bund ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80-prozentige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten. Damit können die Länder mit überschaubaren Eigenmitteln eine Haftungsfreistellung bis zu 100 Prozent zugunsten gemeinnütziger Organisationen ermöglichen. Von diesem Kreditprogramm können unter anderem Jugendherbergen, Familienferienstätten, Einrichtungen der Jugend- und Familienbildung oder Träger der politischen Bildung Gebrauch machen.

(Kreditanträge können bei den am KfW-Sonderkreditprogramm beteiligten Landesförderinstitute der jeweiligen Bundesländer bzw. bei den ggf. eingebundenen Hausbanken bis zum 30. April 2022 gestellt werden. Kreditzusagen durch die Landesförderinstitute erfolgen bis spätestens zum 30. Juni 2022.)

Die KfW unterstützt die digitale Suche nach einem Finanzierungspartner über https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/.

Härtefallhilfen

(Stand: 13. Mai 2022)

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot zur Ergänzung der bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie. Hier können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen stellen sicher, dass auch diejenigen Unternehmen eine Unterstützung erhalten können, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Programmen nicht berücksichtigt werden.

Die Umsetzung der Härtefallhilfen liegt bei den Ländern. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat Mitte Februar 2022 beschlossen, den Förderzeitraum für die Härtefallhilfen der Länder bis 30. Juni 2022 zu verlängern (parallel zur Überbrückungshilfe). Aktuelle länderspezifische Informationen – auch zu den Antragsfristen- sind unter www.haertefallhilfen.de abrufbar. Bund und Länder haben für die Härtefallhilfen insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro bereitgestellt. Sie bringen diese Mittel je zur Hälfte auf.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfe und Bundesregelung Fixkostenhilfe).

Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) beim jeweiligen Land zu beantragen. Die zuständige Stelle und den Start für die Antragstellung legen die Länder fest.

Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.
Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern in der Krise

(Stand: 13. Mai 2022)

Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets, sofern die jeweiligen Programmbedingungen erfüllt werden. Jedoch passen insbesondere die klassischen Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse von Start-ups und kleinen mittelständischen Unternehmen. In vielen Fällen erfüllen sie die von Hausbanken gestellten Anforderungen an Kreditnehmer aufgrund ihres jungen Alters und meist sehr innovativen Geschäftsmodells nicht. Mit dem Maßnahmenpaket werden deshalb gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert.

Das im Frühsommer 2020 aufgelegte Maßnahmenpaket basiert auf zwei Säulen, wovon mittlerweile jedoch nur noch über die sog. Säule 2 Finanzierungen möglich sind. Hier stellt die KfW für Start-ups und kleine Mittelständler im Auftrag des Bundes den Förderinstituten der Bundesländer (LFI) haftungsfreigestellte Globaldarlehen zur Verfügung, mit denen bestehende und neue Förderprogramme der LFI anteilig refinanziert und so Mezzanin- und Beteiligungsfinanzierungen bereitgestellt werden können. Dazu können die LFI weitere Intermediäre einbinden, wie z.B. Family Offices, Business Angels oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Mio. Euro beträgt. Die genaue Ausgestaltung der Finanzierungsprogramme erfolgt durch die LFI; die Anträge sind ebenfalls beim jeweiligen LFI zu stellen. Der Bund trägt das Risiko des refinanzierten Finanzierungsanteils zu 100 Prozent. Gemäß Fünfter Geänderter Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dürfen im Rahmen dieser Kooperation bis zu 2,3 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe (vorher 1,8 Mio. Euro) alleine von staatlicher Seite bereitgestellt werden. Hinzu können Mittel privater Inves-toren kommen. Säule 2 steht bis zum 30. Juni 2022 zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bürgschaften

(Stand: 13. Mai 2022)

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen (Darlehen, Kontokorrent- und Avalrahmen oder Leasingfinanzierungen) zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro (vorher 1,25 Mio. Euro) werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. Die Rückbürgschaften gegenüber den Bürgschaftsbanken wurden erhöht. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbständige können Unterstützung erhalten.

Für kleinere Bürgschaften bietet der Bund weitere Spielräume an, die die Prozesse beschleunigen sollen. Ob die Möglichkeiten genutzt werden, obliegt den Ländern:

  • Der Bund hat den Bürgschaftsbanken eine Eigenkompetenz bei der Übernahme von
    Bürgschaften unter 250.000 Euro eingeräumt, um Entscheidungsprozesse auf drei Tage zu verkürzen. Dies wurde jetzt ausgeweitet auf Tilgungsaussetzungen, Stundungen und Laufzeitverlängerungen.


    Kleinen Unternehmen wurde Ende Mai der Kreditzugang bei Krediten mit bis zu 250.000 Euro weiter erleichtert. Hier gibt es zwei Varianten:

  • Variante A ermöglicht die Vergabe von 90-Prozent-Bürgschaften an die Hausbank bei 100 Prozent Rückbürgschaft gegenüber der Bürgschaftsbank. In dieser Variante sind durch 100 Prozent Rückbürgschaft gegenüber der Bürgschaftsbank sehr schlanke Verfahren und damit sehr schnelle (taggleiche) Bewilligungen möglich.
  • Variante B ermöglicht die Vergabe von 100-Prozent-Bürgschaften gegenüber der Hausbank bei 90 Prozent-Rückbürgschaft gegenüber der Bürgschaftsbank. Unter dieser Variante können diejenigen Kunden Berücksichtigung finden, bei denen sich die Banken schwertun, eigenes Obligo zu übernehmen. Kontokorrent-Linien können schnell aufgestockt werden.

Bei Bürgschaften bis 2,5 Mio. Euro können Unternehmen auch eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen.

Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Angesichts der aktuellen Krisensituation wurde das Großbürgschaftsprogramm für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens zehn Prozent Eigenobligo übernehmen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Für Bürgschaften ab 2,5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro (strukturschwache Regionen) bzw. 50 Mio. Euro (übrige Regionen) sind die Länder zuständig.

Die erweiterten Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bürgschaftsprogramme gelten befristet für Anträge, die bis zum 30. April 2022 eingehen und bis zum 30. Juni 2022 bewilligt werden.

Soforthilfe

(Stand 01. September 2023)

Die Corona-Soforthilfe des Bundes konnte von März bis Mai 2020 für einen dreimonatigen Förderzeitraum beantragt werden. Insgesamt wurden auf rd. 1,7 Mio. Anträge rd. 13,6 Mrd. Euro (Stand 30. Juni 2023) ausgezahlt. Die Auszahlungen der Soforthilfen erfolgte durch die Bewilligungsstellen der Länder nach dem jeweiligen landesspezifischen Verfahren. Entsprechend sind im Bewilligungsbescheid weitere Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung der Soforthilfen, Mitteilungspflichten, Rückmeldungen bei Veränderungen der Fördervoraussetzungen gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung enthalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Bewilligungsstelle (s. Bescheid). Eine Liste der Bewilligungsstellen finden Sie hier.

Neben den bereits zwischen Bund und Ländern vereinbarten stichprobenartigen und verdachtsabhängigen Kontrollen haben sich Bund und Länder auf eine Konkretisierung der Verwaltungsvereinbarung geeinigt, die zusätzliche Kontrollmaßnahmen der Länder vorsieht. Die Überprüfungen sind aus den haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung notwendig, da von den Ländern durchgeführte Stichprobenkontrollen der Corona-Soforthilfe in vielen Fällen erhebliche, bei der Programmkonzeption nicht vorhersehbare Überkompensationen zeigten. Daher werden einige Länder in den nächsten Monaten mit zusätzlichen Prüfmaßnahmen im Rahmen von verbindlichen Rückmeldeverfahren an die Begünstigten herantreten. Sofern Sie Zweifel oder Fragen zur anstehenden Überprüfung oder ggf. Selbstauskunft über die Gewährung der Corona-Soforthilfe haben, treten Sie bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle in Kontakt.

Neustarthilfe Plus

(Stand 01. März 2022)

Die Neustarthilfe Plus führt die Neustarthilfe über zwei Förderperioden für die Monate Juli bis einschließlich September sowie Oktober bis Dezember 2021 fort. Gleichzeitig wurde der monatliche Vorschuss (Betriebskostenpauschale) für Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften, kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte, Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht.

Damit Sie die Neustarthilfe beantragen können, müssen Sie:

  • selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
  • ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein und
  • die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus weitere Bedingungen, die Sie den FAQs entnehmen können.

Förderhöhe

Die Höhe der Neustarthilfe Plus beträgt für jede der beiden Förderperioden jeweils 50 Prozent eines dreimonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes (ggf. zuzüglich von Ein-künften aus unselbständiger Tätigkeit) 2019 berechnet wird, maximal jedoch 4.500 Euro pro Förderperiode für Soloselbständige und Gesellschafter von Personengesellschaften sowie maximal 18.000 Euro pro Förderperiode für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften.

Die Antragsbedingungen der Neustarthilfe Plus entsprechen denen der Neustarthilfe.

Die Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte, Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern sowie Genossenschaften können die Neustarthilfe Plus für die jeweilige Förderperiode in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.

Die Neustarthilfe Plus ist steuerbar, wird jedoch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Antragsstellung

Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) können den Antrag für die jeweilige Förderperiode wahlweise bis zum 31. März 2022 (2. Verlängerung) direkt unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) stellen. Die Antragsstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für die Förderperiode Juli bis September 2021 kann wahlweise auch durch einen prüfenden Dritten erfolgen. Die Antragstellung über prüfende Dritte für die Förderperiode Oktober bis Dezember 2021 folgt Anfang November.

Weiterführende Informationen sind unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfe-plus.html abrufbar.

Überbrückungshilfe III Plus

(Stand 01. März 2022)

Mit der Überbrückungshilfe III Plus wurde die Überbrückungshilfe III verlängert. Die Überbrückungshilfe III Plus hat den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 (verlängert). Anträge können bis zum 31. März 2022 (2. Verlängerung) gestellt werden. Die Konditionen der Überbrückungshilfe III Plus entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird für die Fördermonate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“ gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III

  • Förderzeitraum: 1. Juli bis 31. Dezember 2021
  • Erweiterung der Antragsberechtigung: Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQ.
  • Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III Plus.
  • „Restart-Prämie“: Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, für die Monate Juli bis September 2021. Diese Personalkostenhilfe kann in diesen Monaten alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale beantragt werden.
  • Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    o Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (in den Fördermonaten Juli bis September 2021 alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    o Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (in den Fördermonaten Juli bis September 2021 alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    o Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender.

Antragsvoraussetzungen

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis 750 Mio. Euro im Jahr 2020 können die Überbrückungshilfe III Plus für einen Monat von Juli bis Dezember 2021 beantragen, wenn sie in diesem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt u.a. für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

Förderhöhe

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, jeweils im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste, können  auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 Überbrückungshilfe bis maximal 40 Mio Euro beantragen.

Unternehmen erhalten - je nach Umsatzrückgang - Zuschüsse in folgender Höhe:

  • bis zu 100 Prozent (vorher 90 Prozent) der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch im Fördermonat;
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent im Fördermonat;
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent im Fördermonat. 

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung)

Antragsberechtigte Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,

- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent in vier Monaten,

- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde.

Andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen mit gleichem Förderzweck im gleichen Bezugszeitraum werden angerechnet. Zu beachten sind dar-über hinaus die beihilferechtlichen Voraussetzungen.

 

Für Unternehmen der Reisebranche, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Pyrotechnik, des Einzel- und Großhandels sowie für Hersteller (auch Brauereien) und professionelle Verwender von verderblicher Ware und Saisonware gelten zusätzlich zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten gemäß Fixkostenkatalog zusätzliche Sonderregelungen, die mit Ausnahme der Regelungen für die Pyrotechnikindustrie Anfang April 2021 erweitert wurden.

 

Weiterführende Informationen (u.a. FAQ) erhalten Sie auf der Antragsplattform: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-III-plus

 

Wer informiert zum Gesundheits- und Arbeitsschutz?

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Was sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

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